Rz. 41

Von der Steuerbefreiung ausgenommen sind die in § 4 Nr. 19 Buchst. a S. 4 UStG aufgezählten Umsätze:

2.7.1 Energieerzeugnisse

 

Rz. 42

Für den Ausschluss der Steuerbefreiung bei der Lieferung von Energieerzeugnissen ist auf § 1 Abs. 2 und 3 EnergieStG[1] abzustellen.

 

Rz. 43

Energieerzeugnisse unterliegen im Steuergebiet nach Maßgabe von § 1 Abs. 1 EnergieStG der Energiesteuer. Steuergebiet ist das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ohne das Gebiet von Büsingen und ohne die Insel Helgoland. Die Energiesteuer ist eine Verbrauchsteuer i. S. d. AO. Energieerzeugnisse sind Waren folgender Positionen der Kombinierten Nomenklatur[2]:

  • Waren der Positionen 1507 bis 1518, die dazu bestimmt sind, als Kraft- oder Heizstoff verwendet zu werden,
  • Waren der Positionen 2701, 2702 und 2704 bis 2715,
  • Waren der Positionen 2901 und 2902,
  • Waren der Unterposition 2905 11 00, die nicht von synthetischer Herkunft sind und die dazu bestimmt sind, als Kraft- oder Heizstoff verwendet zu werden,
  • Waren der Positionen 3403, 3811 und 3817,
  • Waren der Unterpositionen
  • 3824 99 86, 3824 99 93,
  • 3824 99 92 und 3824 99 96 (jeweils ausgenommen zubereitete Rostschutzmittel, Amine als wirksame Bestandteile enthaltend, sowie zusammengesetzte anorganische Löse- und Verdünnungsmittel für Lacke und ähnliche Erzeugnisse),
  • 3826 00 10 und 3826 00 90,
  • die dazu bestimmt sind, als Kraft- oder Heizstoff verwendet zu werden.
 

Rz. 44

Als Energieerzeugnisse i. S. d. EnergieStG gelten mit Ausnahme von Torf und Waren der Positionen 4401 und 4402 der Kombinierten Nomenklatur auch[3]:

  • andere als die vorgenannten Waren, die zur Verwendung als Kraftstoff oder als Zusatz oder Verlängerungsmittel von Kraftstoffen bestimmt sind oder als solche zum Verkauf angeboten oder verwendet werden,
  • andere als die vorgenannten Waren, ganz oder teilweise aus Kohlenwasserstoffen, die zur Verwendung als Heizstoff bestimmt sind oder als solche zum Verkauf angeboten oder verwendet werden.

Dies gilt nicht für Waren, die sich in einem Steueraussetzungsverfahren nach den Vorschriften des AlkStG[4] in der jeweils geltenden Fassung befinden. Unter den Energieerzeugnisbegriff fallen also im Wesentlichen Vergaserkraftstoffe, Dieselkraftstoffe und Flüssiggase (Autogase).

 

Rz. 45

Die Steuerbefreiung entfällt also, wenn der Blinde eines der vorgenannten Energieerzeugnisse liefert und dafür EnergieSt zu entrichten hat. Die EnergieSt entsteht nach § 8 Abs. 1 EnergieStG dadurch, dass Energieerzeugnisse, die nach § 4 EnergieStG dem Steueraussetzungsverfahren unterliegen, aus dem Steuerlager entfernt werden, ohne dass sich ein weiteres Steueraussetzungsverfahren anschließt, oder dass sie zum Ge- oder Verbrauch innerhalb des Steuerlagers entnommen werden (Entnahme in den steuerrechtlich freien Verkehr). Schließt sich an die Entnahme in den steuerrechtlich freien Verkehr ein Verfahren der Steuerbefreiung[5] an, kommt es zu keiner Steuerentstehung. Die EnergieSt entsteht nicht, wenn die Energieerzeugnisse aufgrund ihrer Beschaffenheit oder infolge unvorhersehbarer Ereignisse oder höherer Gewalt vollständig zerstört oder unwiederbringlich verloren gegangen sind. Energieerzeugnisse gelten dann als vollständig zerstört oder unwiederbringlich verloren gegangen, wenn sie als solche nicht mehr genutzt werden können. Die vollständige Zerstörung sowie der unwiederbringliche Verlust der Energieerzeugnisse sind hinreichend nachzuweisen.[6] Steuerschuldner ist grundsätzlich der Inhaber des Steuerlagers.[7] Der Ausschluss der Steuerbefreiung trifft also insbesondere blinde Unternehmer, die ein Steuerlager betreiben und in den freien Verkehr gelangende Energieerzeugnisse verkaufen.

 

Rz. 46

Bei einer Erhöhung der Energiesteuer (oder Alkoholsteuer) können die entsprechenden Waren einer Nachversteuerung unterliegen (Nachversteuerung bereits im Handel – im freien Verkehr – befindlicher Waren). Wenn der blinde Unternehmer lediglich eine solche Nachsteuer zu entrichten hat, soll die Steuerbefreiung für die Lieferung von Energieerzeugnissen nicht ausgeschlossen sein.[8]

[1] Energiesteuergesetz (EnergieStG) v. 15.7.2006, BGBl I 2006, 1534, zuletzt geändert durch Gesetz v. 24.5.2022, BGBl I 2022, 810.
[2] Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates v. 23.7.1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den gemeinsamen Zolltarif, ABl. EG 1987 Nr. L 256, 1, mit späteren Änderungen.
[4] Alkoholsteuergesetz (AlkStG) v. 21.6.2013, BGBl I 2013, 1650, gültig ab 1.1.2018.

2.7.2 Branntweine (bis 31.12.2017)

 

Rz. 47

Für den Ausschluss der Steuerbefreiung bei der Lieferung von Branntweinen ist auf das Gesetz über das Branntweinmonopol (BranntwMonG)[1] zurückzugr...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Finance Office Premium. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge