Rz. 20

Steuerfrei sind nach der Vorschrift die Umsätze der Blinden. Unter die Vergünstigung fallen somit grundsätzlich Umsätze jeder Art, auch den Lieferungen und sonstigen Leistungen gleichgestellte unentgeltliche Wertabgaben. Die Steuerfreiheit ist auch nicht nach der Höhe der Entgelte begrenzt. Einzige Voraussetzung ist, abgesehen von den Voraussetzungen hinsichtlich der Arbeitnehmer, dass der Umsatz von einem blinden Unternehmer ausgeführt wird.

 

Rz. 21

Nicht befreit sind:

  • Lieferungen von Energieerzeugnissen nach § 1 Abs. 2 und 3 EnergieStG und von Alkoholerzeugnissen i. S. d. Alkoholsteuergesetzes, wenn der Blinde für diese Erzeugnisse Energiesteuer oder Alkoholsteuer zu entrichten hat, und
  • Lieferungen i. S. v. § 4 Nr. 4a S. 1 Buchst. a S. 2 UStG; dabei handelt es sich um Lieferungen, die dazu führen, dass ein sich in einem Umsatzsteuerlager befindlicher Gegenstand ausgelagert wird. Zwar entfällt nach § 4 Nr. 4a S. 1 Buchst. a S. 2 UStG für eine solche Lieferung die Steuerbefreiung, da es sich insofern um den der Auslagerung vorangegangenen Umsatz handelt. Diese Steuerpflicht wäre bei einer Lieferung durch einen Blinden ohne die Regelung in § 4 Nr. 19 Buchst. a S. 4 UStG allerdings nicht erreichbar gewesen. Die Ausschlussregelung führt dazu, dass die unbesteuerte Auslagerung (eine solche liegt vor, wenn ein in ein Umsatzsteuerlager eingelagerter Gegenstand tatsächlich aus diesem Lager endgültig herausgenommen wird[1]) von Gegenständen aus einem Steuerlager (und damit ein unversteuerter Erwerb von Waren entgegen der beabsichtigten Vorbelastung, die sich aus dem fehlenden Vorsteuerabzug bei Blindenumsätzen ergibt) durch Blinde nicht möglich ist.
 

Rz. 22

Die Steuerfreiheit der Lieferungen ist an zwei Voraussetzungen geknüpft:

  • die Blindheit des Unternehmers (Nachweispflicht nach ertragsteuerlichen Grundsätzen) und
  • die Beschäftigung von nicht mehr als zwei Arbeitnehmern.

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