Rz. 19

Liegen für die Lieferungen durch einen in § 4 Nr. 19 Buchst. a UStG genannten Unternehmer auch die Voraussetzungen einer Ausfuhrlieferung[1] bzw. einer innergemeinschaftlichen Lieferung[2] vor (z. B. ein Blinder liefert eine Ware ins Drittlandsgebiet oder ins übrige Gemeinschaftsgebiet), hat die Steuerbefreiung des § 4 Nr. 19 Buchst. a UStG Vorrang.[3] Gleiches gilt für die Steuerbefreiung der Umsätze der Blindenwerkstätten nach § 4 Nr. 19 Buchst. b UStG.[4] Das bedeutet, Blinde oder Blindenwerkstätten können Waren nicht mit Vorsteuerentlastung innergemeinschaftlich steuerfrei oder als Ausfuhrlieferungen steuerfrei liefern. Diese Lieferungen sind immer nach § 4 Nr. 19 UStG (ohne Recht auf Vorsteuerabzug für die Eingangsumsätze) steuerfrei.[5] Umsätze nach § 4 Nr. 19 UStG schließen den Vorsteuerabzug aus.[6] Die begünstigten Einrichtungen können ihre Umsätze jedoch nach § 9 Abs. 1 UStG als steuerpflichtig behandeln (§ 4 Nr. 19 UStG ist in § 9 Abs. 1 UStG erwähnt), wenn der Umsatz an einen anderen Unternehmer für dessen Unternehmen ausgeführt wird. Durch eine Option zur Steuerpflicht erschließt der Unternehmer sich den Vorsteuerabzug auf die Eingangsumsätze. Dies gilt dann insbesondere auch in den Fällen von innergemeinschaftlichen Lieferungen und Ausfuhrlieferungen, deren Steuerbefreiung grundsätzlich nachrangig zur Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 19 UStG ist.

[5] EuGH v. 7.12.2006, C-240/05, Eurodental, BFH/NV Beilage 2007, 204, wonach bei einem innergemeinschaftlichen Umsatz, der als steuerfreier Inlandsumsatz den Vorsteuerabzug ausschließt, kein Vorsteuerabzug gegeben ist.

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