Rz. 93

Beteiligung eines Kreisverbands eines anerkannten Wohlfahrtsverbands am ärztlichen Notdienst: Sonstige Leistungen (Fahrdienstleistung, Betrieb einer Notrufleitzentrale), die ein Kreisverband eines anerkannten Verbands der freien Wohlfahrtspflege aufgrund vertraglicher Vereinbarungen mit der zuständigen kassenärztlichen Vereinigung als deren Erfüllungsgehilfe zur Sicherstellung des ärztlichen Notdienstes erbringt, sind nicht steuerfrei gem. § 4 Nr. 18 UStG, da diese Leistungen nicht unmittelbar dem in § 4 Nr. 18 Buchst. b UStG aufgeführten Personenkreis zugutekommen.[1] Zur Anwendbarkeit der Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 18 UStG auf Rettungsdienstleistungen vgl. OFD Frankfurt v. 25.7.2011.[2]

Abrechnungen von Krankentransport- und Rettungsdienstleistungen gegenüber Sozialversicherungsträgern, die ein Rettungsdienst (gemeinnütziger Verein) für den Träger des Rettungsdienstes und die anderen Rettungsdienste übernommen hat, können "eng mit der Sozialfürsorge und der sozialen Sicherheit verbundene Dienstleistungen" i. S. d. Art. 132 Abs. 1 Buchst. g MwStSystRL sein, wenn der Sozialversicherungsträger diese Bündelung verlangt. Die Anerkennung als "Einrichtung mit sozialem Charakter" i. S. d. Art. 132 Abs. 1 Buchst. g MwStSystRL auch bezüglich solcher Abrechnungsleistungen kann darin liegen, dass der Sozialversicherungsträger ein solches Abrechnungsverfahren von den Leistungserbringern verlangt und entsprechende Vereinbarungen geschlossen werden, die auf gesetzlicher Grundlage beruhen. Ob die Abrechnungsleistungen bereits nach § 4 Nr. 17 Buchst. b UStG als Bestandteil der Leistung "Beförderungen von Kranken und verletzten Personen mit Fahrzeugen, die hierfür besonders eingerichtet sind", oder nach § 4 Nr. 18 UStG (i. d. F. bis 31.12.2019) steuerfrei sind, konnte der BFH offen lassen. Jedenfalls sind sie nach Art. 132 Abs. 1 Buchst. g MwStSystRL steuerbefreit.[3]

 

Rz. 94

Soweit § 4 Nr. 18 S. 1 UStG eine Steuerfreiheit für Hausnotrufdienste nur für amtlich anerkannte Verbände der freien Wohlfahrtspflege und nicht für "normale" Unternehmer vorsieht, soll dies für das Streitjahr 2006 gegen Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. g der 6. EG-Richtlinie bzw. für das Streitjahr 2007 gegen Art. 132 Abs. 1 Buchst. g MwStSystRL verstoßen. Umsätze aus dem Fahrdienst im ärztlichen Notdienst, die unmittelbar an den Patienten erbracht werden, sollen für das Streitjahr 2006 gem. Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. g der 6. EG-Richtlinie bzw. für das Streitjahr 2007 gem. Art. 132 Abs. 1 Buchst. g MwStSystRL steuerfrei sein.[4] Ein ausgeführtes Bündel von Leistungen in Gestalt des Bereitstellens von Notfallfahrzeugen einschließlich Fahrern, des Bereitstellens und des Betriebs einer Leitzentrale, der Annahme und Vermittlung eingehender Notfallrufe, des Führens schriftlicher Aufzeichnungen über die Tätigkeiten sowie der fernmündlichen Vermittlung von Konsiliarwünschen des Notfallarztes an Fachärzte stellt einen einheitlichen, von § 4 Nr. 18 UStG umfassten Umsatz dar, wenn die einzelnen Handlungen so eng mit dem Betrieb eines Notfalldienstes verbunden sind, dass sie objektiv einen einzigen untrennbaren wirtschaftlichen Vorgang bilden, dessen Aufspaltung wirklichkeitsfremd wäre.[5]

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