Rz. 62

Eine Körperschaft verfolgt ihre steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecke unmittelbar, wenn sie selbst diese Zwecke verwirklicht. Das kann auch durch Hilfspersonen geschehen, wenn nach den Umständen des Einzelfalls, insbesondere nach den rechtlichen und tatsächlichen Beziehungen, die zwischen der Körperschaft und der Hilfsperson bestehen, das Wirken der Hilfsperson wie ein eigenes Wirken der Körperschaft anzusehen ist. Eine Körperschaft, in der steuerbegünstigte Körperschaften zusammengefasst sind, wird einer Körperschaft, die unmittelbar steuerbegünstigte Zwecke verfolgt, gleichgestellt.[1] Leistungen können auch dann unmittelbar gemeinnützigen Zwecken dienen, wenn sie an einen Empfänger bewirkt werden, der seinerseits ausschließlich gemeinnützige oder wohltätige Zwecke verfolgt.[2] Bei zusammengefassten Körperschaften ist also Voraussetzung, dass jede Körperschaft sämtliche Voraussetzungen für eine Steuervergünstigung erfüllen muss. Verfolgt eine solche Körperschaft selbst unmittelbar steuerbegünstigte Zwecke, ist die bloße Mitgliedschaft einer nicht steuerbegünstigten Organisation für die Steuerbegünstigung unschädlich. Die Körperschaft darf die nicht steuerbegünstigte Organisation aber nicht mit Rat und Tat fördern, wie z. B. durch Zuweisung von Mitteln und Rechtsberatung.[3]

Die Beteiligung von Hilfspersonen kann sich auch so darstellen, dass die Führung einer Krankenanstalt einer anderen Person übertragen wird, wenn die begünstigte Körperschaft aber noch eine hinreichende unmittelbare Einwirkung auf die Geschäftsführung behält.[4]

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