Rz. 46

Zu den steuerbegünstigten Einrichtungen können auch Institutionen gehören, die einem Wohlfahrtsverband nicht unmittelbar als Mitglied verbunden sind. Als Mitgliedschaft i. S. d. § 4 Nr. 18 UStG kann auch eine mittelbare Mitgliedschaft angesehen werden. Als solche ist die Mitgliedschaft bei einer der freien Wohlfahrtspflege dienenden Körperschaft oder Personenvereinigung anzusehen, die ihrerseits einem amtlich anerkannten Wohlfahrtsverband als Mitglied angeschlossen ist (z. B. Werkstätten für Behinderte als Mitglieder einer Wohlfahrtseinrichtung, die Mitglied eines amtlich anerkannten Wohlfahrtsverbands ist). Die mittelbare Mitgliedschaft bei einem amtlich anerkannten Wohlfahrtsverband reicht daher aus, wenn auch die übrigen Voraussetzungen des § 4 Nr. 18 UStG gegeben sind, um die Steuerbefreiung nach dieser Vorschrift in Anspruch zu nehmen.[1]

 

Rz. 47

Wenn ein amtlich anerkannter Verband der freien Wohlfahrtspflege bestimmte Dienstleistungen (z. B. den Rettungsdienst) in eine gemeinnützige Gesellschaft ausgliedert, deren Gesellschafter der Landesverband und ein bzw. mehrere Kreisverbände sind, können die Umsätze der GmbH nicht unter § 4 Nr. 18 UStG fallen. Die GmbH ist weder ein amtlich anerkannter Verband der freien Wohlfahrtspflege noch einem solchen als Mitglied angeschlossen. Allein die Tatsache, dass die Gesellschafter der GmbH Verbände der freien Wohlfahrtspflege sind, begründet keine Steuerbefreiung und ersetzt das geforderte Merkmal der Mitgliedschaft nicht. Es handelt sich auch nicht um eine mittelbare Mitgliedschaft i. S. d. Abschn. 4.18.1 Abs. 4 UStAE. Die GmbH selbst müsste Mitglied des amtlich anerkannten Wohlfahrtsverbands werden, um die Umsätze bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen des § 4 Nr. 18 UStG steuerfrei ausführen zu können.[2] Wer nicht zu den amtlich anerkannten Verbänden der freien Wohlfahrtspflege und zu den der freien Wohlfahrtspflege dienenden Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen, die einem Wohlfahrtsverband als Mitglied angeschlossen sind, zählt, kann die Steuerbefreiung nicht in Anspruch nehmen. § 4 Nr. 18 UStG ist auf andere Steuerpflichtige nicht erweiterbar.[3]

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