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Bei Frauenmilch (besser bekannt unter dem Begriff Muttermilch) handelt es sich um nach der Entbindung in den weiblichen Brustdrüsen gebildete Nährflüssigkeit für den Säugling.[1] Für die Steuerbefreiung der Lieferungen von Frauenmilch ist ohne Bedeutung, ob die Frauenmilch bearbeitet, z. B. gereinigt, erhitzt, tiefgekühlt oder getrocknet wird.[2] Die Steuerbefreiung ist in erster Linie bedeutsam für die sog. Frauenmilchsammelstellen.[3] Die praktische Bedeutung dieser Steuerbefreiungsvorschrift dürfte heute nur noch gering sein.

[1] Brockhaus Enzyklopädie, 19. Aufl., Bd. 15.
[3] BMF v. 8.8.1966, IV A/2 – S 4015 – 2/66, BStBl I 1966, 851.

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