2.1 Lieferungen von menschlichen Organen

 

Rz. 24

Alle Unternehmer, die Umsätze dieser Art tätigen, können die Steuerbefreiung in Anspruch nehmen. Einer entsprechenden Lizenz bedarf es nicht. Die Steuerbefreiung gilt für Lieferungen auf allen Stufen und in jeder Form zwischen den dafür in Betracht kommenden Einrichtungen. Als menschliches Organ bezeichnet man einen durch seine spezifische Funktion, seine entsprechende Morphologie und zellige Feinstruktur charakterisierten, aus verschiedenen Geweben aufgebauten und von seiner Umgebung abgrenzbaren Teil des menschlichen Körpers (Organismus), wie z. B. Muskeln, Lunge, Auge, Herz, Leber, Niere.[1] Der Organbegriff dürfte auch Teile menschlicher Organe und menschlicher Gewebe umfassen, d. h. alle zur Transplantation geeigneten Substanzen menschlichen Ursprungs. Die Steuerbefreiung kann deshalb insbesondere von den sog. Organbanken in Anspruch genommen werden, die Organe und Organteile zum Zweck der Transplantation sammeln und bereithalten. Organ- bzw. Gewebebanken sind Einrichtungen zur Aufbewahrung von konservierten Gewebeteilen zum Zweck der Transplantation (z. B. Augenhornhaut, Haut, Knochen). Lebenswichtige Organe wie Herz, Nieren und Leber sind nur kurze Zeit konservierbar und werden deshalb möglichst unmittelbar nach Entnahme und Kühltransport eingepflanzt.[2]

 

Rz. 25

Nicht unter die Steuerbefreiung fallen tierische Organe sowie künstliche Geräte, die Organfunktionen übernehmen, wie z. B. Herzschrittmacher, künstliche Gelenke oder Prothesen. Für solche Geräte kann ggf. jedoch der ermäßigte Steuersatz nach § 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG i. V. m. Nr. 52 der Anl. 2 in Anspruch genommen werden. Ebenfalls ausgeschlossen ist die Steuerbefreiung für Lieferungen von menschlichen Organ- und Gewebeteilen, die nicht medizinischen Zwecken, sondern lediglich Anschauungszwecken (z. B. Museen, Ausstellungen) dienen. Auch die Einfuhr derartiger Gegenstände ist steuerpflichtig. Auch allogene menschliche Knochen fallen als Teil des Skeletts nicht unter den Begriff "Organe" i. S. d. Art. 132 Abs. 1 Buchst. d MwStSystRL und ihre Lieferung ist demnach auch nicht nach § 4 Nr. 17 Buchst. a UStG umsatzsteuerfrei.[3] Eine Steuerbefreiung für sämtliche menschlichen Körperbestandteile wäre nur über eine Änderung der MwStSystRL zu erreichen.[4]

[1] Brockhaus Enzyklopädie, 18. Aufl., Bd. 16.
[2] Vgl. Brockhaus Enzyklopädie, 18. Aufl., Bd. 16.
[4] Vgl. FM Schleswig-Holstein v. 7.8.2014, VI 358-S7173-010.

2.2 Lieferungen von menschlichem Blut

 

Rz. 26

Alle Unternehmer, die Umsätze dieser Art tätigen, können die Steuerbefreiung in Anspruch nehmen. Einer entsprechenden Lizenz bedarf es nicht. Die Steuerbefreiung gilt für Lieferungen auf allen Stufen und in jeder Form zwischen den dafür in Betracht kommenden Einrichtungen (z. B. Blutspendedienste, Blutbanken, Blutsammelstellen, Krankenhäuser oder Ärzte). Eine Beschränkung der Steuerbefreiung auf Umsätze zwischen bestimmten Stellen ist seit dem 1.1.1980 nicht mehr gegeben (Rz. 5 und 6).Auf den Zustand des menschlichen Bluts und seine Umhüllung (z. B. Flaschen oder Konserven) kommt es nicht an. Das Blut kann durch Zusätze angereichert, frisch oder in sonstiger Weise bearbeitet (z. B. gefroren, getrocknet oder gewaschen) sein. Steuerbegünstigt sind nur die Lieferungen von menschlichem Blut. Neben dem Vollblut als solchem sind darunter auch die Blutbestandteile (Blutzellen und Blutplasma) zu fassen, da es sich bei diesen lediglich um ein Minus zum Vollblut (darin eingeschlossen) handelt und damit noch keine neuen Erzeugnisse entstanden sind. Tierisches Blut fällt somit nicht unter die Begünstigung. Das gelieferte Blut muss (ansonsten ist die Steuerbefreiung nicht anwendbar) unmittelbar für Gesundheitsleistungen oder zu therapeutischen Zwecken eingesetzt werden. Die Lieferung von sog. Industrieplasma, das ausschließlich zur Herstellung von Arzneimitteln bestimmt ist, fällt dagegen nicht unter die Steuerbefreiung. Es ist deshalb für die steuerliche Beurteilung geboten, zwischen Blutplasma, das unmittelbar zu Therapiezwecken verwendet wird, und dem nur zur Herstellung von Arzneimitteln geeigneten und bestimmten Plasma zu unterscheiden.[1] Blutplasma als Rohstoff für pharmazeutische Produkte wird mittels zweier alternativer Herstellungsprozesse gewonnen: Gewinnung von Source Plasma durch Plasmapherese und Herstellung von Recovered Plasma aus Humanblutspenden. Source Plasma und Recovered Plasma ist unbehandeltes Blutplasma, das auf der ersten Stufe der Blutfraktionierung gewonnen wird. Erst im nächsten Schritt, der zweiten Stufe des Fertigungsprozesses wird das Blutplasma mithilfe verschiedener physikalischer Methoden in einzelne Fraktionen aufgetrennt und gereinigt (Plasmafraktionierung).[2]

 

Rz. 27

Zum menschlichen Blut gehören folgende Erzeugnisse[3]:

sowohl Vollblut, als auch Blutbestandteile, wie z. B. Blutzellen und Blutplasma. Die Steuerbefreiung für die Lieferung von menschlichem Blut setzt weiter voraus, dass die Lieferung unmittelbar zu den dem Gemeinwohl dienenden Tätigkeiten beiträgt, d. ...

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