Rz. 109

Der zwischen dem Inhaber eines Altenheims oder Pflegeheims und den Bewohnern des Heims geschlossene Vertrag über die Aufnahme in das Heim ist als gemischter Vertrag anzusehen, wenn die pflegerische Betreuung und Versorgung die Raumüberlassung nicht überlagern.[1] Die Überlassung von Wohnräumen und anderen Räumen aufgrund dieses Vertrags ist daher unabhängig von den Voraussetzungen des § 4 Nr. 16 UStG grundsätzlich als Grundstücksvermietung nach § 4 Nr. 12 Buchst. a UStG steuerfrei. Für den Umfang des auf die Raumüberlassung entfallenden Anteils der gesamten Leistung sind die jeweiligen Verhältnisse des Einzelfalls maßgebend.[2] Ein Vertrag besonderer Art liegt in diesen Fällen jedoch vor, wenn die Gebrauchsüberlassung des Grundstücks gegenüber anderen wesentlichen Leistungen zurücktritt und das Vertragsverhältnis ein einheitliches, unteilbares Ganzes darstellt.[3] Wenn die Betreiber eines Alten- oder Pflegeheims gegenüber pflegebedürftigen Heiminsassen umfassende medizinische und pflegerische Betreuung und Versorgung erbringen, tritt die steuerfreie Vermietung von Grundstücken hinter diesen Leistungen zurück.[4] Wenn nach § 4 Nr. 16 UStG steuerfreie Pflegeleistungen in einem Altenpflegeheim auch die Wohnraumüberlassung einschließen, kann insoweit nicht auf die Steuerbefreiung der Grundstücksvermietung verzichtet werden.[5]

 

Rz. 110

Zu den begünstigten Leistungen nach § 4 Nr. 16 S. 1 Buchst. m UStG zählen auch Leistungen zur Betreuung hilfsbedürftiger Personen zum Erwerb praktischer Kenntnisse und Fähigkeiten, die erforderlich und geeignet sind, behinderten oder von Behinderung bedrohten Menschen die für sie erreichbare Teilnahme am Leben in der Gemeinschaft zu ermöglichen, z. B. die Unterrichtung im Umgang mit dem Langstock als Orientierungshilfe für blinde Menschen. Ebenso können hierzu die Leistungen zählen, die im Rahmen der Eingliederungshilfe nach § 102 SGB IX n. F. erbracht werden.

 

Rz. 111

Leistungen der Mitglieder eines Vereins, der selbst Mitglied in einem anerkannten Wohlfahrtsverband ist, an diesen Verein im Rahmen des sog. "Bielefelder Modells" sind nur dann steuerfrei, wenn die Vereinsmitglieder selbst die Voraussetzungen des § 4 Nr. 16 S. 1 Buchst. a bis m UStG erfüllen.

 

Rz. 112

Leistungen von Gebärdensprachdolmetschern,

erbracht werden, sind unter den weiteren Voraussetzungen von § 4 Nr. 16 S. 1 Buchst. m UStG von der Umsatzsteuer befreit.

Diese Grundsätze sind in allen offenen Fällen anzuwenden. Für Umsätze, die vor dem 1. Januar 2016 erbracht worden sind, wird es nicht beanstandet, wenn der Unternehmer seine Leistungen abweichend von den v. g. Ausführungen als umsatzsteuerpflichtig behandelt hat.[6] Gleiches gilt auch für Schriftdolmetscher.

 

Rz. 113

Die Leistungen von sog. Job-Coaches sind unter den weiteren Voraussetzungen des § 4 Nr. 16 Buchst. m UStG steuerfrei.

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