Rz. 107

Gem. § 4 Nr. 16 S. 2 UStG sind Betreuungs- oder Pflegeleistungen, die von den in § 4 Nr. 16 S. 1 Buchst. b bis m UStG genannten Einrichtungen erbracht werden, befreit, soweit es sich ihrer Art nach um Leistungen handelt, auf die sich die Anerkennung, der Vertrag oder die Vereinbarung nach Sozialrecht oder die Vergütung jeweils bezieht.

 
Praxis-Beispiel

Ein Unternehmer, der Leistungen in verschiedenen Bereichen erbringt, z. B. neben einem nach § 72 SGB XI zugelassenen Pflegeheim auch einen Integrationsfachdienst betreibt, hat die Voraussetzung für die Steuerbefreiung für beide Bereiche gesondert nachzuweisen.[1]

 

Rz. 108

Als Einrichtung i. S. v. § 4 Nr. 16 Buchst. b bis m UStG kann somit grundsätzlich nur ein Unternehmen angesehen werden, das selbst alle im Zusammenhang mit z. B. der Übernahme einer ambulanten Pflege anfallenden Pflegeleistungen erbringen kann und die Anerkennung, der Vertrag oder die Vereinbarung nach Sozialrecht oder die Vergütung sich auf diese Leistungen bezieht. Dies gilt auch für Kooperationspartner einer Einrichtung. Übernimmt eine Pflegeeinrichtung als Kooperationspartner einer anderen Einrichtung einen Teil des Pflegeauftrags für eine zu pflegende Person, muss auch dieser Kooperationspartner die persönlichen Voraussetzungen einer der Regelungen in § 4 Nr. 16 S. 1 Buchst. b bis m UStG erfüllen.[2]

[1] Vereinbarung nach § 194 SGB IX.
[2] FinMin Thüringen v. 30.5.2000, S 7172 A – 2 – 202.02; OFD Berlin v. 16.6.2000, St 137 – S 7172 – 2/2000, StEd 2000, 796.

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