Rz. 41

§ 4 Nr. 16 S. 1 Buchst. a bis m UStG regeln subjektive Voraussetzungen, unter denen die eng verbundenen Umsätze steuerfrei sind. Nach § 4 Nr. 16 Buchst. a UStG ist dies immer der Fall, wenn die Umsätze von juristischen Personen des öffentlichen Rechts erbracht werden. Die Leistungen können demnach von Körperschaften des öffentlichen Rechts (z. B. Gebietskörperschaften oder kirchenrechtliche Körperschaften), von öffentlich-rechtlichen Stiftungen, Landesversicherungsanstalten oder Fürsorgeverbänden erbracht werden. Keine juristischen Personen des öffentlichen Rechts sind z. B. die Verbände der freien Wohlfahrtspflege.

 

Rz. 42

Ferner sind die Betreuungs- oder Pflegeleistungen nach § 4 Nr. 16 S. 1 Buchst. b bis m UStG steuerfrei, wenn sie von anderen anerkannten Einrichtungen erbracht werden. Dabei umfasst der Begriff "Einrichtungen" unabhängig von der Rechts- oder Organisationsform des Leistungserbringers sowohl natürliche als auch juristische Personen. Deshalb können z. B. auch Familien bzw. einzelne Personen, die hilfsbedürftige Menschen betreuen oder pflegen, begünstigte Einrichtungen i. S. d. § 4 Nr. 16 S. 1 Buchst. b bis m UStG sein. Als andere Einrichtungen sind auch Einrichtungen anzusehen, die in der Form privatrechtlicher Gesellschaften betrieben werden, deren Anteile nur von juristischen Personen des öffentlichen Rechts gehalten werden.

 

Rz. 43

Als privatrechtliche Einrichtungen gelten auch Betriebe in Form privatrechtlicher Gesellschaften, deren Anteile nur juristischen Personen des öffentlichen Rechts gehören. Die Inanspruchnahme der Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 16 UStG ist, anders als bei der Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 14 UStG, nicht unmittelbar von der beruflichen Qualifikation der Betreiber der Einrichtungen abhängig. Die Betreiber müssen jedoch eine entsprechende Qualifikation nachweisen, um Verträge mit den Sozialversicherungsträgern abschließen zu können.[1] Integrationsfachdienste müssen nach § 195 Abs. 1 Nr. 3 SGB IX mit Fachkräften ausgestattet sein, damit sie eine Vereinbarung nach § 194 SGB IX abschließen können. Gleiches gilt nach § 97 SGB IX i. V. m. § 123 SGB IX für Träger der Eingliederungshilfe.

[1] Vgl. auch § 76 SGB XII.

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