Rz. 44

Die Integrationskurse nach § 43 AufenthG sind nicht von § 4 Nr. 15b S. 2 Buchst. c UStG erfasst, da es sich nicht um Eingliederungsleistungen nach dem SGB II oder dem SGB III bzw. vergleichbare Leistungen handelt. Sie werden nicht mit dem Ziel der Arbeitsmarktintegration, sondern mit der Integration von "Ausländern in das wirtschaftliche, kulturelle und gesellschaftliche Leben in der Bundesrepublik Deutschland" (§ 43 Abs. 1 AufenthG) erbracht. Sie sind daher nach wie vor als Bildungsleistung steuerbefreit.

 

Rz. 45

Nach der BFH-Rechtsprechung[1] ist ein privater Arbeitsvermittler, der in den Jahren 2004 bis 2006 Vermittlungsleistungen an Arbeitsuchende mit einem Vermittlungsgutschein nach § 421g SGB III erbracht und sein Honorar deshalb unmittelbar von der Bundesagentur für Arbeit erhalten hat, eine anerkannte Einrichtung mit sozialem Charakter i. S. v. Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. g der 6. EG-Richtlinie (jetzt Art. 132 Abs. 1 Buchst. g MwStSystRL). Der private Arbeitsvermittler kann sich für die von ihr erbrachten Arbeitsvermittlungsleistungen an Arbeitsuchende unmittelbar auf die in dieser Bestimmung vorgesehene Steuerbefreiung berufen. Somit kann sich eine Einrichtung, die Vermittlungsleistungen an Arbeitsuchende aufgrund eines bis zum 31.3.2012 ausgestellten Vermittlungsgutscheins nach § 421g SGB III erbracht und ihr Honorar deshalb unmittelbar von der Bundesagentur für Arbeit erhalten hat, für die Steuerfreiheit dieser Leistungen unmittelbar auf Art. 132 Abs. 1 Buchst. g MwStSystRL berufen. Aufgrund der Vergleichbarkeit der Leistungen gilt das Berufungsrecht auch für Einrichtungen, die vor dem 1.1.2015 Vermittlungsleistungen an Arbeitsuchende aufgrund eines ab dem 1.4.2012 ausgestellten Aktivierungs- und Vermittlungsgutscheins nach § 45 SGB III erbracht haben und deren Honorar deshalb unmittelbar von der Agentur für Arbeit vergütet wurde.[2]

Zu der Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen ein "Karriere-Coach", der ausländischen Arbeitnehmer bei der Erlangung adäquater Arbeitsplätze auf dem deutschen Arbeitsmarkt unterstützt, von der USt zu befreien ist vgl. VG Gera.[3]

[2] Vgl. BMF v. 19.9.2016, III C 3 – S 7171b/15/10003, BStBl I 2016, 1042 (Zur Umsetzung der genannten BFH-Rechtsprechung wurde mit dem BMF-Schreiben somit die Steuerbefreiung auch für Umsätze privater Arbeitsvermittler, die bis zum 31.12.2014 erbracht wurden, rückwirkend in allen offenen Fällen zugelassen und somit die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 15b UStG eröffnet.).
[3] VG Gera v. 11.1.2022, 5 K 719/21 Ge, juris.

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