Rz. 40

Soweit eine Zulassung für einzelne nach dem SGB II oder SGB III zu erbringende Leistungen bzw. für vergleichbare Leistungen nicht gesetzlich vorgesehen ist, ergibt sich der soziale Charakter der Einrichtung dadurch, dass die Einrichtung für ihre Leistungen Verträge mit den gesetzlichen Trägern der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II geschlossen hat. Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende sind nach § 6 Abs. 1 SGB II:

  • die Bundesagentur für Arbeit (Bundesagentur),
  • die kreisfreien Städte und Kreise, soweit durch Landesrecht nicht andere Träger bestimmt sind (kommunale Träger).

Zu ihrer Unterstützung können die Träger Dritte mit der Wahrnehmung von Aufgaben beauftragen. Die Länder können bestimmen, dass und inwieweit die Kreise ihnen zugehörige Gemeinden oder Gemeindeverbände zur Durchführung der den Kreisen obliegenden Aufgaben nach SGB II heranziehen und ihnen dabei Weisungen erteilen können. Seit dem Vierten Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt sind die Arbeitslosenhilfe und die Sozialhilfe zu einer einheitlichen Leistung "Grundsicherung für Arbeitsuchende" ("Arbeitslosengeld II") zusammengefasst, die auf der Grundlage des SGB II erbracht wird. Die Aufgabe wird in geteilter Trägerschaft durch die (Bundes)Agentur für Arbeit sowie die kreisfreien Städte und Landkreise (kommunale Träger) ausgeführt. Die kommunalen Träger sind zuständig für die Kosten der Unterkunft und Heizung, die Schuldnerberatung, die psychosoziale Betreuung, die Suchtberatung, die Kinderbetreuung und die häusliche Pflege von Angehörigen. Die Agenturen für Arbeit sind zuständig für das Arbeitslosengeld II (mit Ausnahme der Kosten der Unterkunft), das Sozialgeld, die Beiträge zu den Sozialversicherungen und die arbeitsmarktlichen Eingliederungsleistungen.

 

Rz. 41

Verträge i. S. v. § 4 Nr. 15b S. 2 Buchst. b UStG liegen auch vor, wenn der Leistungsaustausch auf einem Zuwendungsbescheid beruht, der die gegenseitigen Rechte und Pflichten bestimmt.

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