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Das SVI ist eine Organisation der Spitzenverbände der Krankenversicherung, Rentenversicherung, Unfallversicherung, der Bundesagentur für Arbeit und der Versorgungsverwaltungen der Länder. Die Spitzenverbände (insoweit eine Arbeitsgemeinschaft) als Vergabestellen übernehmen für ihren Zuständigkeitsbereich die Vergabe der in § 293 SGB V geregelten Institutskennzeichen. Dieses dient im Zahlungsverkehr zwischen den Leistungserbringern und den Sozialversicherungsträgern der Identifikation von Zahlenden und Zahlungsempfängern. Die Vergabestellen führen eine Datei, in welcher das vergebene Kennzeichen weiteren personen- bzw. institutsbezogenen Merkmalen (z. B. Name, Anschrift, Bankverbindung) zugeordnet ist. Beim Hauptverband der gewerblichen Berufsgenossenschaften (HBVG) wurde die SVI errichtet, welche die Aufgabe hat, alle von den Vergabestellen vergebenen Datensätze zentral zu führen und ihre aktuelle Fassung den Vergabestellen zur Verfügung zu stellen. Die bei der SVI entstehenden Kosten werden nachträglich ermittelt und auf die Spitzenverbände der Sozialversicherungsträger umgelegt. Das SVI ist kein Träger der Sozialversicherung i. S. v. § 29 Abs. 1 SGB IV, sondern eine rechtlich unselbstständige Organisationseinheit des HVBG. Dieser ist ebenfalls kein Träger der Sozialversicherung. Eine Anwendung des § 4 Nr. 15 UStG auf die Umsätze des HVBG aus der Tätigkeit als SVI ist daher nicht möglich. Die Steuerbefreiung kann auch nicht in Anwendung von Art. 132 Abs. 1 Buchst. f MwStSystRL in Betracht kommen.[1]

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