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Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende sind nach § 6 Abs. 1 SGB II:

  • die Bundesagentur für Arbeit (Bundesagentur),
  • die kreisfreien Städte und Kreise, soweit durch Landesrecht nicht andere Träger bestimmt sind (kommunale Träger).

Zu ihrer Unterstützung können die Träger Dritte mit der Wahrnehmung von Aufgaben beauftragen. Die Länder können bestimmen, dass und inwieweit die Kreise ihnen zugehörige Gemeinden oder Gemeindeverbände zur Durchführung der den Kreisen obliegenden Aufgaben nach SGB II heranziehen und ihnen dabei Weisungen erteilen können. Mit dem Vierten Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt wurden die Arbeitslosenhilfe und die Sozialhilfe zu einer einheitlichen Leistung "Grundsicherung für Arbeitsuchende" ("Arbeitslosengeld II") zusammengefasst, die auf der Grundlage des SGB II erbracht wird. Die Aufgabe wird in geteilter Trägerschaft durch die (Bundes)Agentur für Arbeit sowie die kreisfreien Städte und Landkreise (kommunale Träger) ausgeführt. Die kommunalen Träger sind zuständig für die Kosten der Unterkunft und Heizung, die Schuldnerberatung, die psychosoziale Betreuung, die Suchtberatung, die Kinderbetreuung und die häusliche Pflege von Angehörigen. Die Agenturen für Arbeit sind zuständig für das Arbeitslosengeld II (mit Ausnahme der Kosten der Unterkunft), das Sozialgeld, die Beiträge zu den Sozialversicherungen und die arbeitsmarktlichen Eingliederungsleistungen.

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