Rz. 218

Leistungen von Zentren für ärztliche Heilbehandlung, Diagnostik oder Befunderhebung als Einrichtungen des privaten Rechts unterliegen der Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 14 Buchst. b UStG, wenn sie die Voraussetzungen nach § 4 Nr. 14 Buchst. b S. 2 Doppelbuchst. bb UStG erfüllen. Die Befreiung setzt hiernach entweder eine Teilnahme an der ärztlichen Versorgung nach § 95 SGB V oder die Anwendung der Regelungen nach § 115 SGB V voraus. An der vertragsärztlichen Versorgung nehmen gem. § 95 Abs. 1 SGB V zugelassene Ärzte und zugelassene medizinische Versorgungszentren sowie ermächtigte Ärzte und ermächtigte Einrichtungen teil. Medizinische Versorgungszentren sind fachübergreifende ärztlich geleitete Einrichtungen, in denen Ärzte, die in das Arztregister eingetragen sind, als Angestellte oder Vertragsärzte tätig sind. Nach § 115 Abs. 1 SGB V schließen die Landesverbände der Krankenkassen und die Ersatzkassen gemeinsam und die Kassenärztlichen Vereinigungen mit der Landeskrankenhausgesellschaft oder mit den Vereinigungen der Krankenhausträger im Land gemeinsam Verträge mit dem Ziel, durch enge Zusammenarbeit zwischen Vertragsärzten und zugelassenen Krankenhäusern eine nahtlose ambulante und stationäre Behandlung der Versicherten zu gewährleisten. Demnach kann es sich bei § 4 Nr. 14 Buchst. b S. 2 Doppelbuchst. bb UStG um folgende Einrichtungen handeln:

 

Rz. 219

Einrichtungen von Laborärzten und klinischen Chemikern

Klinische Chemiker sind Personen, die den von der Deutschen Gesellschaft für Klinische Chemie e. V. entwickelten Ausbildungsgang mit Erfolg beendet haben und dies durch die von der genannten Gesellschaft ausgesprochene Anerkennung nachweisen. Leistungen klinischer Chemiker beruhen, wie auch Leistungen von Laborärzten, nicht auf einem persönlichen Vertrauensverhältnis zu den Patienten. Eine Steuerbefreiung kommt deshalb insbesondere nur nach § 4 Nr. 14 Buchst. b S. 2 Doppelbuchst. bb oder cc UStG in Betracht, sofern die Leistungen im Rahmen einer Heilbehandlung erbracht werden. Erforderlich ist damit eine Teilnahme an der ärztlichen Versorgung nach § 95 SGB V, die Anwendung der Regelungen nach § 115 SGB V, ein Vertrag oder eine Beteiligung an der Versorgung nach § 34 SGB VII. Leistungen von "auf dem Gebiet der Humanmedizin selbstständig tätige medizinisch-technische Assistentinnen für Funktionsdiagnostik und medizinisch-technische Assistenten für Funktionsdiagnostik" sind nach § 4 Nr. 14 Buchst. a UStG von der Umsatzsteuer befreit.[1]

Mittlerweile sehen EuGH und BFH das persönliche Vertrauensverhältnis zwischen Arzt und Patienten nicht mehr als zwingende Voraussetzung an, sodass auch für die Leistungen von Laborärzten die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 14 Buchst. a UStG Anwendung finden kann.[2]

 

Rz. 220

Medizinische Versorgungszentren

Medizinische Versorgungszentren sind rechtsformunabhängige fachlich übergreifende ärztlich geleitete Einrichtungen, in denen Ärzte – mit verschiedenen Facharzt- oder Schwerpunktbezeichnungen – als Angestellte oder Vertragsärzte tätig sind.[3] Medizinische Versorgungszentren, die an der vertragsärztlichen Versorgung nach § 95 SGB V teilnehmen, erbringen steuerfreie Leistungen nach § 4 Nr. 14 Buchst. b S. 2 Doppelbuchst. bb UStG. Die an einem medizinischen Versorgungszentrum selbstständig tätigen Ärzte erbringen dagegen steuerfreie Leistungen i. S. d. § 4 Nr. 14 Buchst. a S. 1 UStG, wenn sie ihre Leistungen gegenüber dem medizinischen Versorgungszentrum erbringen.

 

Rz. 221

Einrichtungen nach § 115 SGB V

Die Regelungen des § 115 SGB V beziehen sich auf Verträge und Rahmenempfehlungen zwischen Krankenkassen, Krankenhäusern und Vertragsärzten, deren Ziel in der Gewährleistung einer nahtlosen ambulanten und stationären Heilbehandlung gegenüber dem Leistungsempfänger besteht. Hierunter fallen insbesondere Einrichtungen, in denen Patienten durch Zusammenarbeit mehrerer Vertragsärzte ambulant oder stationär versorgt werden. Des Weiteren gehören zum Kreis der nach § 4 Nr. 14 Buchst. b S. 2 Doppelbuchst. bb UStG anerkannten Einrichtungen alle Einrichtungen des Vierten Abschnitt s des Vierten Kapitels SGB V, für die die Regelungen nach § 115 SGB V anzuwenden sind, z. B. auch Hochschulambulanzen nach § 117 SGB V, Psychiatrische Institutambulanzen nach § 118 SGB V und Sozialpädiatrische Zentren nach § 119 SGB V.

 

Rz. 222

Andere Einrichtungen für ärztliche Heilbehandlung und Diagnostik

Diagnosekliniken

Diagnosekliniken sind i. d. R. keine Krankenhäuser, weil in ihnen Patienten regelmäßig nicht stationär untergebracht werden. Diagnosekliniken (und andere Einrichtungen ärztlicher Heilbehandlung oder Diagnostik) sind Einrichtungen, in denen durch ärztliche Leistungen Krankheiten, Leiden oder Körperschäden festgestellt, geheilt oder gelindert werden sollen oder Geburtshilfe geleistet wird. Es ist nicht erforderlich, dass den untersuchten und behandelten Personen Unterkunft und Verpflegung gewährt werden. Zur Diagnostik gehören alle Maßnahmen, die zur Erkennung einer Krankheit ergriffen werden. Eine Dia...

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