Rz. 63

Folgende ärztliche Leistungen sind steuerpflichtig[1]:

  • die schriftstellerische oder wissenschaftliche Tätigkeit, auch soweit es sich dabei um Berichte in einer ärztlichen Fachzeitschrift handelt;
  • die Vortragstätigkeit, auch wenn der Vortrag vor Ärzten im Rahmen der Fortbildung gehalten wird;
  • die Lehrtätigkeit;
  • die Lieferungen von Hilfsmitteln, z. B. Kontaktlinsen, Schuheinlagen;
  • der Verkauf von Medikamenten aus einer ärztlichen Abgabestelle für Arzneien[2];
  • Meldungen eines Arztes zur reinen Dokumentation von Patientendaten, wenn diese Meldungen keine Auswirkungen auf die Heilbehandlung eines bestimmten Patienten haben (BFH v. 9.9.2015, XI R 31/13, BFH/NV 2016, 249). Steuerfrei sind dagegen Meldungen, z. B. zur klinischen Krebsregistrierung nach § 65c Abs. 6 SGB V, bei denen nach der Auswertung der übermittelten Daten eine patientenindividuelle Rückmeldung an den Arzt erfolgt und hierdurch weitere im Einzelfall erforderliche Behandlungsmaßnahmen getroffen werden können. Dies gilt auch für Meldungen zum Abschluss der Behandlung. Als patientenindividuell ist auch eine pseudonymisierte Rückmeldung anzusehen, wenn der Arzt aufgrund des Inhalts und Bezugs der Rückmeldung eine konkrete Behandlungsentscheidung für den von der Rückmeldung individuell betroffenen Patienten vornehmen kann;[3]
  • die entgeltliche Nutzungsüberlassung von medizinischen Großgeräten;
  • Gutachten und vergleichbare Untersuchungen wie Blutgruppenuntersuchungen im Rahmen der Vaterschaftsfeststellung, anthropologisch-erbbiologische Gutachten, psychologische Tauglichkeitstests, die sich ausschließlich auf die Berufsfindung erstrecken, Gutachten über die chemische Zusammensetzung des Wassers und die experimentelle Untersuchung bei Tieren im Rahmen der wissenschaftlichen Forschung;
  • Alkohol-Gutachten;
  • verkehrstherapeutische Leistungen zur Wiedererlangung der Fahrerlaubnis stellen keine umsatzsteuerfreien Heilbehandlungen dar;[4]
  • Gutachten über den Gesundheitszustand als Grundlage für Versicherungsabschlüsse;
  • Gutachten in Unterbringungssachen (gem. § 321 Abs. 1 FamFG);
  • Gutachten über die Berufstauglichkeit;
  • Gutachten über die Minderung der Erwerbsfähigkeit in Sozialversicherungsangelegenheiten[5], in Angelegenheiten der Kriegsopferversorgung und in Schadensersatzprozessen;
  • Zeugnisse oder Gutachten über das Sehvermögen;
  • Gutachten über die Freiheit des Trinkwassers von Krankheitserregern;
  • dermatologische Untersuchungen von kosmetischen Stoffen;
  • gutachterliche Feststellungen zum voraussichtlichen Erfolg von Rehabilitationsleistungen im Rahmen eines Rentenverfahrens, da hier ein Rentenantrag Anlass für das ärztliche Tätigwerden ist;
  • Gutachten, Berichte und Bescheinigungen, die der schriftlichen Kommunikation unter Ärzten dienen, z. B. bei Fragen der Schadensersatzleistung, auch bei öffentlich-rechtlicher Berichtspflicht;
  • Leistungen der selbstständigen Betriebsärzte, soweit die medizinische Betreuung nicht im Vordergrund steht, z. B. bei Berufstauglichkeitsuntersuchungen. Erbringen die Betriebsärzte Leistungen nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 des Gesetzes über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit (ASiG), steht ebenfalls nicht die medizinische Betreuung im Vordergrund, sondern die Sicherstellung von Arbeitsschutz und Unfallverhütung[6];
  • Musterungs-, Tauglichkeits- und Verwendungsfähigkeitsuntersuchungen und -gutachten, da diese dem Anlass der Beurteilung für den (künftigen) Dienstherrn dienen, ob der Bewerber für eine bestimmte Verwendung geeignet ist;
  • Untersuchungen, bei denen die Frage der Tauglichkeit des Untersuchten für eine bestimmte Tätigkeit im Vordergrund steht, z. B. bei Flugtauglichkeitsuntersuchungen. Hierbei handelt es sich nicht um Vorsorgeuntersuchungen;
  • Röntgenaufnahmen, die für ein Gutachten des TÜV zur Berufstauglichkeit erstellt werden;
  • Gutachten, die im Rahmen von Strafverfahren erstattet werden;
  • Untersuchung und Begutachtung durch Vertragsärzte zur Feststellung von Beschädigungen, wenn diese Leistungen nicht der (weiteren) medizinischen Betreuung dienen sollen, sondern z. B. als Grundlage für eine Entschädigungsleistung;
  • forensische Gutachten, sowohl zur Frage der Schuldfähigkeit[7] als auch zur Frage der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus oder einer Entziehungsanstalt.[8] Obwohl Letzteres auf eine zukünftige Behandlung zielt, sind derartige Gutachten ausnahmslos umsatzsteuerpflichtig;
  • Prognosegutachten, die im Rahmen des Strafvollzugs erstattet werden;
  • Sachverständigentätigkeit i. S. d. § 3 des Gesetzes über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen (ZSEG), weil die Leistung nicht der Heilbehandlung im Bereich der Humanmedizin dient. Die Entschädigung des sachverständigen Zeugen, der Zeuge i. S. d. § 2 ZSEG ist, ist als echter Schadensersatz[9] nicht steuerbar;
  • Gutachten nach § 12 Abs. 1 der Psychotherapie-Vereinbarung;
  • Obduktionen, es sei denn, die Obduktion ist im Fall des Seuchenverdachts für Kontaktpersonen von therapeutischer Bedeutung;
  • sport- und reisemedizinische Unter...

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