Rz. 76

Folgende Leistungen sind steuerfrei:

  • gutachterliche Tätigkeit zur Feststellung der persönlichen Voraussetzungen für eine medizinische Rehabilitation, auch wenn der Arzt zu dem Ergebnis gelangt, dass der Patient nicht rehabilitierbar ist, sondern eine dauerhafte Erwerbs- oder Berufsunfähigkeit gegeben ist;
  • die Durchführung von Vorsorgeuntersuchungen, auch betriebsärztliche Vorsorgeuntersuchungen, die nicht nach dem ASiG (Rz. 60) erbracht werden;
  • Alkohol- und Drogengutachten zum Zweck einer anschließenden Heilbehandlung (z. B. zur Feststellung eines körperlichen Defekts beim Abbau von Alkohol und Medikamenten);
  • Durchführung der äußeren Leichenschau und Ausstellen der Todesbescheinigung als letzte Maßnahme im Rahmen der Heilbehandlung;
  • Gutachten, Berichte und Bescheinigungen, die der schriftlichen Kommunikation unter Ärzten dienen und die medizinische Betreuung im Vordergrund steht;
  • körperliche Untersuchung von Personen im Polizeigewahrsam zur Überprüfung der Verwahrfähigkeit in der Zelle (alternativ erforderliche Krankenhauseinweisung);
  • vertragszahnärztliche Gutachten, deren Gegenstand die geplante Behandlung von Patienten ist. Im Vordergrund steht hier, dem Patienten eine medizinische Betreuung zu gewähren, die dem allgemeinen Stand der medizinischen Erkenntnisse entspricht;
  • kurze Bescheinigungen und Zeugnisse, die nach Nr. 70 GOÄ berechnet werden. Sie sind Nebenleistung zu einer Untersuchungs- und Behandlungsleistung. Dies gilt insbesondere für Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen;
  • weitere Leistungen des Kapitels B VI der GOÄ, soweit ein enger Zusammenhang mit einer im Vordergrund stehenden Untersuchungs- und Behandlungsleistung gegeben ist;
  • vertragsärztliche Auskünfte, Bescheinigungen, Zeugnisse, Berichte und Gutachten, die nach Nr. 71ff. des einheitlichen Bewertungsmaßstabs (EBM) abgerechnet werden, weil sie der Kommunikation unter Ärzten als einem notwendigen Bestandteil der übernommenen Behandlung oder Erfüllung öffentlich-rechtlicher Berichtspflichten des Arztes gegenüber den Krankenkassen dienen;
  • Befundberichte gegenüber den Versorgungsämtern, die nach dem Justizvergütungs- und Entschädigungsgesetz entschädigt werden;
  • Gutachten für die gesetzliche Krankenversicherung[1];
  • Leistungen zur Kontrolle von gespendetem Blut einschließlich der Blutgruppenbestimmung;
  • Gutachten zu medizinischen Vorsorge- und Rehabilitationsleistungen (Aussagen zu Rehabilitationsbedürftigkeit, -fähigkeit, -prognose und Therapieempfehlung), zur Hilfsmittelversorgung und zur häuslichen Krankenpflege, da in diesen genannten Aufgabenfeldern ein therapeutisches Ziel bzw. eine therapeutische Entscheidung im Mittelpunkt steht;
  • Obduktionen, die im Fall des Seuchenverdachts für Kontaktpersonen von therapeutischer Bedeutung sind;
  • notärztlicher Bereitschaftsdienst bei Veranstaltungen[2].
 

Rz. 77

Die für die gesetzliche Rentenversicherung erstellten ärztlichen Gutachten sind nur dann steuerfrei, wenn die medizinische Betreuung im Vordergrund steht und Anlass des ärztlichen Tätigwerdens ist.

 

Rz. 78

Gutachterliche Tätigkeiten zur Feststellung der persönlichen Voraussetzungen für eine medizinische Rehabilitation sind nach § 4 Nr. 14 Buchst. a UStG umsatzsteuerfrei, da hier die medizinische Betreuung im Vordergrund steht. Da die medizinische Betreuung beim Auftrag an den Arzt im Vordergrund steht, ändert sich an dieser umsatzsteuerlichen Beurteilung auch nichts, wenn der beauftragte Arzt zu dem Ergebnis gelangt, dass der Patient nicht rehabilitierbar ist, sondern eine dauernde Erwerbs- oder Berufsunfähigkeit gegeben ist.

 

Rz. 79

Die im Rahmen der Pflegeversicherung zu erstellenden Gutachten zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit können nur dann nach § 4 Nr. 14 Buchst. a UStG umsatzsteuerfrei sein, wenn die medizinische Betreuung im Vordergrund steht und Anlass des ärztlichen Tätigwerdens ist. Gleichwohl können die Pflege-Gutachten nach § 4 Nr. 15a UStG umsatzsteuerfrei sein, wenn die hierfür erforderlichen Voraussetzungen erfüllt sind, also auf Gesetz beruhende Leistungen der Medizinischen Dienste der Krankenversicherung und des Medizinischen Dienstes der Spitzenverbände der Krankenkassen untereinander und für die gesetzlichen Träger der Sozialversicherung und deren Verbände.

 

Rz. 80

Die im Rahmen der Aufgabenwahrnehmung nach § 275 SGB V vom Medizinischen Dienst der Krankenversicherung an externe Gutachter in Auftrag gegebenen Gutachten zu medizinischen Vorsorge- und Rehabilitationsleistungen, der Hilfsmittelversorgung und der häuslichen Krankenpflege sind notwendiger Bestandteil der Heilbehandlung, weil sie Ablauf und Inhalt der diagnostischen oder therapeutischen Maßnahme festlegen bzw. vorschlagen, die im Einzelfall medizinisch erforderlich ist. Derartige Leistungen sind weiterhin umsatzsteuerfrei.

 

Rz. 81

Bescheinigungen gem. Ziff. 70 GOÄ sind dann umsatzsteuerfrei, wenn sie als Nebenleistung zu einer umsatzsteuerfreien Untersuchungsleistung erbracht werden. Dies dürfte bei Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen regelmäßig der Fall sein.

 

Rz. 82

Be...

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