Rz. 42

Dass es auf die Rechtsform des Unternehmers als Voraussetzung der Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 14 Buchst. a UStG nicht ankommt, hat auch der EuGH für Art. 132 Abs. 1 Buchst. c MwStSystRL im Fall einer heilberuflichen Behandlungspflege durch eine einen ambulanten Pflegedienst betreibende Kapitalgesellschaft sowie einer Stiftung mit angestellten Diplom-Psychologen entschieden.[1] Ärzte können sich als Berufsausübungsgemeinschaft (ehemals Praxisgemeinschaft), medizinische Kooperationsgemeinschaft, Praxisverbände oder Organisationsgemeinschaften zusammenschließen und tätig werden.[2]

 

Rz. 43

Auf die Rechtsform des leistenden Unternehmers kommt es nach dem Schreiben des BMF v. 28.2.2000[3] auch dann nicht mehr an, wenn ein oder sogar alle Gesellschafter oder Anteilseigner einer Personenvereinigung die erforderliche berufliche Qualifikation nicht besitzen. Das bedeutet, dass für die Anwendung von § 4 Nr. 14 Buchst. a UStG ohne Rücksicht auf die Rechtsform des Unternehmers die Person betrachtet werden muss, die die eigentliche Heilbehandlung gegenüber dem Patienten durchführt, also Leistungserbringer ist. Heilbehandlungsleistungen einer Personengesellschaft können auch dann nach § 4 Nr. 14 UStG steuerfrei sein, wenn zwar nicht die Gesellschafter, aber die Angestellten der Personengesellschaft über die für eine Heilbehandlung erforderliche Berufsqualifikation verfügen.[4]

 
Praxis-Beispiel
  1. Eine GmbH, bestehend aus einem selbstständigen Kaufmann und einem Arzt für Allgemeinmedizin, führt Zahnbehandlungen für Privatpatienten aus. Die Zahnbehandlungen werden durch angestellte Zahnärzte vorgenommen. Weder die GmbH noch die Zahnärzte verfügen über eine Kassenzulassung. Die Leistungen der GmbH sind umsatzsteuerfrei nach § 4 Nr. 14 Buchst. a UStG, auf die Rechtsform als GmbH kommt es nicht an, obwohl die GmbH ertragsteuerlich nur gewerbliche Einkünfte erzielt. Eine Beteiligung berufsfremder Gesellschafter an der GmbH ist unschädlich. Die tatsächlich ausgeführten Leistungen bestehen in Zahnbehandlungen, die durch Zahnärzte erbracht werden. Somit handelt es sich um eine heilberufliche Tätigkeit aus der Tätigkeit als Zahnarzt, der als sog. Katalogberuf ausdrücklich in § 4 Nr. 14 Buchst. a UStG aufgeführt ist.
  2. Eine GmbH & Co.KG führt psychotherapeutische Leistungen durch Psychotherapeuten aus. Diese Leistungen sind ebenfalls steuerfrei nach § 4 Nr. 14 Buchst. a UStG, weil die tatsächliche Leistungsausführung durch Psychotherapeuten erfolgt. Psychotherapeuten gehören zu den ähnlichen Heilberufen i. S. v. § 4 Nr. 14 Buchst. a UStG (Rz. 132).
  3. Ein Einzelunternehmer, der ein Sanitätshaus betreibt, beschäftigt einen staatlich geprüften Physiotherapeuten, der Heilmassagen aufgrund kassenärztlicher und privatärztlicher Verordnungen erbringt und daneben auch Schönheitsmassagen an Privatpatienten ausführt. Da es auf die Rechtsform des Unternehmers nicht mehr ankommt, kann auch ein Einzelunternehmer, der eine heilberufliche Leistung durch einen Arbeitnehmer erbringen lässt, die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 14 Buchst. a UStG beanspruchen. Physiotherapeuten sind bei den sog. Katalogberufen ausdrücklich aufgeführt. Die von dem Unternehmer erbrachten Heilmassagen sind steuerfrei nach § 4 Nr. 14 Buchst. a UStG. Die Schönheitsmassagen sind jedoch steuerpflichtig, da insoweit keine Heilbehandlungen vorliegen.[5] Würde der Einzelunternehmer die physiotherapeutischen Leistungen durch Krankenschwestern erbringen, wären die Umsätze nicht steuerfrei. Zwar gehört der Beruf der Krankenschwester/-pfleger zu den ähnlichen heilberuflichen Tätigkeiten. Jedoch gehört die Physiotherapie nicht zu den von Krankenschwestern üblicherweise erbrachten Heilbehandlungen. Es handelt sich vielmehr um eine berufsfremde Tätigkeit. Derartige Leistungen können nur steuerfrei sein, wenn sie von staatlich geprüften Physiotherapeuten erbracht werden (Rz. 97).

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