Rz. 13

Durch das UStG 1980 v. 26.11.1979[1] wurde § 4 Nr. 14 mWv 1.1.1980 wie folgt geändert:

  • Die Steuerbefreiung wurde auf die Tätigkeit der klinischen Chemiker ausgedehnt. Damit sollte eine Wettbewerbsbenachteiligung dieser Unternehmer gegenüber Laborärzten vermieden werden.[2] Aus der Formulierung "und aus der Tätigkeit als klinischer Chemiker" ist zu folgern, dass die klinischen Chemiker nicht zu den Angehörigen der Heilberufe zählen.
  • Die uneingeschränkte Steuerbefreiung für die Umsätze eines von einem Arzt betriebenen privaten Krankenhauses wurde ausgeschlossen. Die Umsätze eines Arztes aus dem Betrieb eines Krankenhauses waren – mit Ausnahme der ärztlichen Leistungen - nur noch steuerfrei, wenn die in § 4 Nr. 16 Buchst. b UStG genannten Voraussetzungen erfüllt waren. Aus dem Verweis in § 4 Nr. 16 Buchst. b UStG auf § 67 Abs. 1 oder 2 AO ergab sich, dass mindestens 40 % der jährlichen Pflegetage auf Patienten entfallen mussten, bei denen das Entgelt die in § 67 AO bezeichneten Grenzen überschritt. Die Einschränkung der Steuerbefreiung wurde eingeführt, um Wettbewerbsverzerrungen zwischen Krankenhäusern, die von Ärzten in Ergänzung ihrer ärztlichen Tätigkeit betrieben werden, gegenüber den nicht von Ärzten betriebenen Krankenanstalten zu verhindern.[3]
  • Der Ausschluss der Steuerbefreiung für die Lieferungen von Zahnersatz und kieferorthopädischen Apparaten nach dem UStG 1967/1973 wurde ausgedehnt. Seit dem 1.1.1980 sind alle Prothetikumsätze aus der Herstellung im Unternehmen des Zahnarztes steuerpflichtig.
  • Die in § 4 Nr. 14 UStG 1967/1973 noch enthaltene Berufsbezeichnung "Dentist" wurde wegen ihrer geringen Bedeutung im Katalog der Heilberufe nicht mehr besonders genannt. Sofern Dentisten nicht gem. §§ 8 bis 11a ZHG die Approbation als Zahnarzt beantragt hatten, durften sie ihren Beruf gem. § 19 Zahnheilkundegesetz weiterhin ausüben. Von daher bleiben die Leistungen der Dentisten auch weiterhin steuerfrei, weil sie eine ähnliche heilberufliche Tätigkeit ausüben wie Zahnärzte (Rz. 84).
[1] Gesetz v. 26.11.1979, BGBl I 1979, 1953, BStBl I 1979, 654.
[2] BT-Drs. 8/2827.
[3] BT-Drs. 8/1779.

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