Rz. 11

§ 4 Nr. 14 UStG geht im Wesentlichen auf die Neufassung der Vorschrift im UStG 1967 mWv 1.1.1968 zurück. Während nach § 4 Nr. 11 UStG 1951 die ärztlichen und ähnlichen Hilfeleistungen und die Umsätze von Arznei-, Heil- und Hilfsmitteln nur steuerfrei waren, soweit sie gegenüber Einrichtungen der Sozialversicherung, der Kriegsopferversorgung und der Sozialhilfe erbracht wurden, mithin die Vorschrift nur den Zweck der steuerlichen Entlastung der gesetzlichen Sozialversicherungsträger hatte, gilt die Steuerbefreiung seit dem 1.1.1968 für alle Umsätze aus heilberuflicher Tätigkeit, ohne Rücksicht auf den Leistungsempfänger. Seit dem 1.1.1968 war somit eine Trennung der heilberuflichen Leistungen an die Träger der Sozialversicherung und der öffentlichen Fürsorge – steuerfrei – und an andere Leistungsempfänger (z. B. Privatpatienten) – steuerpflichtig – nicht mehr erforderlich. Da der überwiegende Teil der Kosten nach wie vor von den Sozialversicherungsträgern getragen wurde, blieb es faktisch bei dem bisherigen Zweck der Vorschrift. Durch § 4 Nr. 14 UStG 1967 entfiel die noch in § 4 Nr. 11 UStG 1951 verankerte Steuerbefreiung für die Lieferung von Arzneimitteln durch Apotheken. Seither unterliegt der Verkauf von Medikamenten dem allgemeinen Steuersatz. Das gilt auch für die Lieferung von Arzneimitteln durch Apotheken an Sozialversicherungsträger.

 

Rz. 12

Durch das Steueränderungsgesetz 1973 v. 26.6.1973[1] wurde mWv 1.1.1972 die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 14 UStG auf die sonstigen Leistungen humanärztlicher Praxis- und Apparategemeinschaften ausgedehnt (§ 4 Nr. 14 S. 2 UStG). Die Steuerbefreiung galt nicht für vergleichbare tierärztliche Praxis- und Apparategemeinschaften (§ 4 Nr. 14 S. 4 Buchst. a UStG).

[1] Gesetz v. 26.6.1973, BGBl I 1973, 676, BStBl I 1973, 545.

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