Rz. 11

Zu der Frage, ob die Aufteilung der Vorsteuer nach der VO zu § 180 Abs. 2 AO auch für Eigentümergemeinschaften gilt, deren Mitglieder teilweise gewerbliche Räume vermieten, hat die OFD Nürnberg[1] folgende Auffassung vertreten: Bei Gesamtobjekten i. S. d. § 1 Abs. 1 Nr. 2 der VO zu § 180 Abs. 2 AO können für Zwecke der USt Besteuerungsgrundlagen ganz oder teilweise gesondert und einheitlich festgesetzt werden. Die gesonderte Feststellung setzt voraus, dass mehrere Unternehmer an dem Gesamtobjekt beteiligt sind.[2] Eine gesonderte Feststellung für umsatzsteuerliche Zwecke kommt deshalb insbesondere nicht in Betracht, soweit eine Mehrheit von Personen selbst Unternehmer ist, wie dies z. B. bei Eigentümergemeinschaften der Fall ist. Eine Eigentümergemeinschaft wird mit ihrer nachhaltig auf Einnahmeerzielung ausgerichteten Tätigkeit unternehmerisch i. S. d. § 2 tätig. Die Leistungen an die Gemeinschaft sind steuerfrei nach § 4 Nr. 13 UStG. Den Vorsteuerabzug kann sie in diesen Fällen den Eigentümern nur dadurch verschaffen, dass die Gemeinschaft auf die Steuerbefreiung ihrer Leistungen nach § 9 Abs. 1 UStG verzichtet. Ein Abzug von Steuern, die auf Leistungen an die Eigentümergemeinschaft entfallen, als Vorsteuern bei den einzelnen Eigentümern ist nicht zulässig. Den Vorsteuerabzug kann nur die Wohnungseigentümergemeinschaft insgesamt vornehmen[3].

 

Rz. 12

Trotz fehlender Rechtsfähigkeit ist eine Wohnungseigentümergemeinschaft Unternehmer i. S. v. § 2 Abs. 1 UStG, wenn sie entgeltliche Leistungen an die Wohnungs- und Teileigentümer erbringt.[4] Für die Umsatzbesteuerung der Wohnungseigentümergemeinschaft ist das FA zuständig, von dessen Bezirk aus das Unternehmen betrieben wird.[5] Die Eigentümergemeinschaft betreibt ihr Unternehmen am Belegenheitsort des Grundstücks. Das gilt wohl auch dann, wenn der Verwalter, der im Auftrag der Eigentümergemeinschaft arbeitet, einen anderweitigen Sitz hat, von dem er seine Tätigkeiten wahrnimmt.

 

Rz. 13

Für Leistungen einer Wohnungseigentümergemeinschaft in Bezug auf ein gemeinschaftliches Eigentum, das im Ausland belegen ist (ein dort befindliches Grundstück), findet § 4 Nr. 13 UStG keine Anwendung, da es sich insoweit nicht – wie § 4 Nr. 13 UStG voraussetzt – um eine Gemeinschaft i. S. d. WoEigG handelt, da das WoEigG nur auf im Inland belegene Grundstücke abstellen kann.

[1] Vgl. Verfügung v. 26.8.1996, S 7340 – 134/St 43, UR 1997, 114; UVR 1997, 142.
[2] Vgl. § 1 Abs. 2 der VO zu § 180 Abs. 2 AO.
[4] Bestätigt durch EuGH v. 17.12.2020, C-449/19, WEGTevesstraße, BFH/NV 2021, 430.

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