Rz. 161

Die Überlassung von Stellplätzen ist umsatzsteuerbar, wenn der Leistungsempfänger hierfür ein besonderes Entgelt aufwendet. Erfolgt die Nutzungsüberlassung unentgeltlich, kann es sich um einen nichtsteuerbaren Umsatz oder um eine steuerpflichtige unentgeltliche Wertabgabe handeln. Eine nicht steuerbare Nutzungsüberlassung liegt bei der unentgeltlichen Überlassung von Pkw-Parkplätzen an Arbeitnehmer auf dem Betriebsgelände vor[1], da diese Leistung überwiegend durch das betriebliche Interesse des Arbeitgebers veranlasst ist.

 

Rz. 162

Eine steuerbare unentgeltliche Wertabgabe liegt z. B. vor, wenn eine Körperschaft des öffentlichen Rechts das zu einem Betrieb gewerblicher Art gehörende Parkhaus zeitweise (z. B. in der Weihnachtszeit) gebührenfrei an die Benutzer überlässt.[2] Gleiches gilt z. B., wenn der Arbeitgeber einem leitenden Angestellten gestattet, seine Segeljacht kostenlos in einer Werkshalle abzustellen oder wenn dem nichtunternehmerischen Bereich einer Körperschaft des öffentlichen Rechts zuzuordnende Fahrzeuge (Fahrzeugpark des Hoheitsbetriebs) auf dem Unternehmensgrundstück eines Betriebs gewerblicher Art (z. B. Betrieb gewerblicher Art Parkhausvermietung oder Verkehrsbetriebe) oder eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs abgestellt werden.

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