Rz. 147

Als Plätze für das Abstellen von Fahrzeugen kommen Grundstücke einschließlich Wasserflächen und Grundstücksteile in Betracht. Die Bezeichnung des Platzes und die bauliche oder technische Gestaltung (z. B. Befestigung, Begrenzung, Überdachung) sind nicht von Bedeutung. Auch auf die Dauer der Nutzung als Stellplatz kommt es nicht an. Die Stellplätze können sich im Freien (z. B. Parkplätze, Parkbuchten, Bootsanliegeplätze) oder in Parkhäusern, Tiefgaragen, Einzelgaragen, Boots- und Flugzeughallen befinden. Auch andere Flächen (z. B. landwirtschaftliche Grundstücke), die aus besonderem Anlass (z. B. Sport- oder Festveranstaltungen) nur vorübergehend für das Abstellen von Fahrzeugen genutzt werden, gehören zu den Stellplätzen i. d. S. Stellplätze sind damit alle Grundstücke oder Grundstücksteile einschließlich Wasserflächen, auf denen Fahrzeuge abgestellt werden können. Die Art, Bezeichnung sowie bauliche und technische Gestaltung (ob befestigt, abgegrenzt, überdacht oder abgeschlossen) eines Platzes ist ohne Belang. Unter die Besteuerungsvorschrift fallen daher insbesondere Stellplätze auf Freiflächen zu Land und zu Wasser, wie z. B. auch Bootsliegeplätze.

 

Rz. 148

Da es auf die Dauer der Nutzung eines Stellplatzes nicht ankommt, kann die Steuerpflicht z. B. auch dann eintreten, wenn ein vorher und nachher landwirtschaftlich genutztes Grundstück nur einmalig aus besonderem Anlass entgeltlich als Parkfläche zur Verfügung gestellt wird (z. B. bei örtlichen Fest- oder Sportveranstaltungen).

 

Rz. 149

Die Rückausnahme nach § 4 Nr. 12 S. 2 UStG ist richtlinienkonform einschränkend dahingehend auszulegen, dass die Vermietung von Plätzen für das Abstellen von zum Verkauf bestimmten Fahrzeugen jedenfalls dann nicht von der Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 12 S. 1 Buchst. a UStG ausgenommen ist, wenn sie mit der steuerfreien Vermietung von für einen anderen Gebrauch bestimmten Grundstücksflächen (z. B. u. a. Stellplatz für als Verkaufseinrichtung genutzten (Büro-)Container) eng verbunden ist, sodass beide Vermietungen einen einheitlichen wirtschaftlichen Vorgang darstellen.[1]

 

Rz. 150

Wird durch Vertrag einem Mieter ein unbebautes Grundstück zur Errichtung einer Garage überlassen, liegt keine steuerpflichtige Vermietung von Plätzen für das Abstellen von Fahrzeugen nach § 4 Nr. 12 S. 2 UStG vor. Vielmehr handelt es sich bei der entgeltlichen Grundstücksüberlassung um eine nach § 4 Nr. 12 Buchst. a UStG steuerfreie Grundstücksvermietung. Nach den Grundsätzen des BMF[2] zur Errichtung von Gebäuden auf fremdem Grund und Boden liegt erst im Zeitpunkt des Übergangs der Garage auf den Vermieter gegen Entschädigung, über die nach dem Mietvertrag erst bei Beendigung des Mietverhältnisses zu befinden ist, eine Lieferung des Mieters an den Vermieter vor. Bis dahin hat der Mieter umsatzsteuerrechtlich Verfügungsmacht an der Garage mit der Folge, dass diese nicht Gegenstand der durch den Mietvertrag geregelten Gebrauchsüberlassung sein kann.[3]

[3] FinMin Sachsen-Anhalt v. 8.10.2015, 42-S 7168-13.

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