Rz. 68

Abbauverträge: Verträge, durch die der Grundstückseigentümer einem anderen gestattet, die im Grundstück vorhandenen Bodenschätze (z. B. Kohle, Sand, Bims, Kies, Kalk, Torf usw.) abzubauen, sind i. d. R. als Pachtverträge über Grundstücke anzusehen.[1] Das gilt auch, wenn das Entgelt nicht zeit-, sondern mengenbezogen ist, also nach der Abbaumenge bemessen wird.[2] Die Leistungen aus einem derartigen Abbauvertrag sind insgesamt nach § 4 Nr. 12 S. 1 Buchst. a UStG umsatzsteuerbefreit.

 

Rz. 69

Ablagerungsverträge: Verträge über die entgeltliche Überlassung von Grundstücken zur Ablagerung von Abfällen – z. B. Überlassung eines Steinbruchs zur Auffüllung mit Klärschlamm – sind i. d. R. als Mietverträge anzusehen.[3] Die Überlassung eines Grundstücks zu diesem vertraglichen Gebrauch ist ebenfalls insgesamt nach § 4 Nr. 12 S. 1 Buchst. a UStG umsatzsteuerfrei. Das gilt auch dann, wenn sich das Entgelt nicht nach der Nutzungsdauer, sondern nach der Menge der abgelagerten Abfälle bemisst. Das FG München v. 23.5.1958[4] hat allerdings eine Steuerpflicht angenommen, wenn es einem Bauunternehmer lediglich gestattet wird, Abfallerde in eine Grube zu schütten.

 

Rz. 70

Ablösezahlung für Mietaufhebung: Die Abstandszahlung eines Vermieters dafür, dass der Grundstücksmieter auf seine Rechte aus dem Vertrag vor Ablauf der vereinbarten Mietzeit verzichtet, ist Gegenleistung einer steuerfreien Leistung des Mieters, wenn die zugrunde liegende Vermietungsleistung selbst steuerfrei war.[5] Dies gilt auch für Abstandszahlungen des Mieters an den Vermieter, für den Fall, dass der Vermieter einer vorzeitigen Auflösung des Mietvertrags zustimmt und so seine Rechte aus dem Mietvertrag aufgibt.[6] Anders stellen jedoch Ausgleichszahlungen des Mieters, Pächters etc. an Vermieter, Verpächter etc. entsprechend der zivilrechtlichen Beurteilung dann einen nicht steuerbaren Schadensersatz dar, wenn das Vertragsverhältnis nicht im beiderseitigen Einverständnis aufgehoben wird, sondern die vorzeitige Auflösung des Vertragsverhältnisses auf einem vom Mieter, Pächter etc. zu vertretenden Umstand beruht, z. B. auf vertragswidriger Kündigung durch den Mieter, oder darauf, dass der Vermieter den Vertrag wegen Verzugs des Mieters mit den Zahlungen fristlos kündigt.

 

Rz. 71

Abbruchentschädigung: Zum Entgelt für eine nach § 4 Nr. 12 S. 1 Buchst. a UStG steuerfreie Vermietung eines Grundstücks in unbebautem Zustand gehört auch die gesondert gezahlte Entschädigung für den erforderlichen Abbruch von Gebäuden auf dem Grundstück.[7]

 

Rz. 72

Alters- und Pflegeheime: Der zwischen dem Inhaber eines Altenheims oder Pflegeheims und den Bewohnern des Heims geschlossene Vertrag über die Aufnahme in das Heim ist als gemischter Vertrag anzusehen, wenn die pflegerische Betreuung und Versorgung die Raumüberlassung nicht überlagern.[8] Vermietungsleistungen und individuell angepasste Pflegeleistungen, die ein Unternehmer aufgrund getrennter Verträge gegenüber Senioren im Rahmen einer Seniorenwohngemeinschaft erbringt, sind umsatzsteuerrechtlich nicht als einheitliche (steuerpflichtige) Leistung zu qualifizieren, sondern unterliegen als eigenständige, selbstständige Leistungen der gesonderten Beurteilung.[9] Die Leistungen der Betreuung oder Pflege können unter den Voraussetzungen des § 4 Nr. 16 UStG steuerfrei sein.[10]

 

Rz. 73

Anschlagsäulen: Wenn eine Gemeinde es einem Unternehmer gestattet, auf öffentlichen Wegen und Plätzen Anschlagtafeln zu errichten und auf diesen Wirtschaftswerbung zu betreiben, liegt ein Vertrag besonderer Art vor.[11] Die Vermietung von Reklameflächen auf solchen Anschlagsäulen (Litfasssäulen) ist ebenfalls ein Vertrag besonderer Art und keine steuerfreie Grundstücksvermietung.[12]

 

Rz. 74

Ausstellung (Messe): Vgl. Rz. 93.

 

Rz. 75

Automatenaufstellungsvertrag: Ähnlich wie bei der Vermietung von Reklameflächen liegt keine steuerfreie Grundstücksvermietung vor, sondern ein Vertrag besonderer Art, bei dem die Gewährung des Grundstücks oder Grundstücksteils zum Gebrauch gegenüber den anderen wesentlichen Vertragsleistungen zurücktritt.[13] Auch nach Auffassung des EuGH ist die Erlaubnis zum Aufstellen von Zigarettenautomaten in einem Gebäude keine Grundstücksvermietung.[14]

 

Rz. 76

Anlegeplätze für Motorboote an einem Bootssteg: Ein Bootssteg mit der dazugehörenden Wasserfläche ist ein Platz zum Abstellen von Fahrzeugen. Die zugrunde liegende Vermietungsleistung ist steuerpflichtig nach § 4 Nr. 12 S. 2 UStG.[15]

 

Rz. 76a

Betriebsverpachtung: Hier ist eine steuerfreie Grundstücksverpachtung nach § 4 Nr. 12 S. 1 Buchst. a UStG und eine steuerpflichtige Verpachtung der übrigen Gegenstände (z. B. Betriebsvorrichtungen) anzunehmen.

 

Rz. 77

Bäder: Die Vermietung von Teilen eines Badestrands an gewerbliche Strandkorbvermieter soll umsatzsteuerpflichtig sein.[16]

 

Rz. 78

Bordell: Überlässt ein Hausbesitzer Prostituierten Zimmer und erbringt er zusätzliche Leistungselemente, die die Ausübung des Gewerbes der Bewohnerinnen fördern und die der Gesamtleistung das Gepräge ge...

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