Rz. 66

Die Steuerbefreiung gilt nach § 4 Nr. 11b S. 3 Buchst. b UStG nicht für Leistungen, die der Unternehmer erbringt aufgrund Allgemeiner Geschäftsbedingungen (AGB) zu abweichenden Qualitätsbedingungen oder zu günstigeren Preisen als den nach den allgemein für jedermann zugänglichen Tarifen oder als den nach § 19 PostG genehmigten Entgelten (Leistungen nach sog. Sonderkonditionen; vgl. auch die Beispiele in Abschn. 4.11b.1 Abs. 7 UStAE). Eine Steuerbefreiung kommt für diese Leistungen schon deshalb nicht in Betracht, weil es sich hierbei nicht um Post-Universaldienstleistungen i. S. d. Art. 3 der 1. Post-RL 97/67/EG und damit auch i. S. d. § 11 PostG und der PUDLV handelt, da die darin genannten Qualitätsmerkmale nicht erfüllt werden. Unbeachtlich ist, aus welchen Gründen das nach den Allgemeinen Geschäftsbedingungen vorgesehene niedrigere Entgelt vereinbart wurde. So ist z. B. die Beförderung von Paketen und Büchern nicht steuerfrei, wenn diese mit einem Leitcode auf der Sendung eingeliefert werden und hierfür eine Entgeltsminderung gewährt wird.[1]

 

Rz. 67

Somit sind etwa Leistungen aufgrund von AGB, in denen Sonderkonditionen für Massensendungen oder Teilleistungen niedergelegt sind, die aber zu von den in §§ 2 bis 4 PUDLV festgelegten Qualitätsmerkmalen (z. B. bundesweit mindestens 12.000 stationäre Einrichtungen vorhanden, in denen Verträge über Briefbeförderungsleistungen abgeschlossen und abgewickelt werden können; Briefkästen so ausreichend vorhanden, dass die Kunden in zusammenhängend bebauten Wohngebieten i. d. R. nicht mehr als 1.000 Meter zurückzulegen haben, um zu einem Briefkasten zu gelangen; bedarfsgerechte Leerung der Briefkästen; von den an einem Werktag eingelieferten inländischen Briefsendungen im Jahresdurchschnitt mindestens 80 % an dem ersten auf den Einlieferungstag folgenden Werktag und 95 % bis zum zweiten auf den Einlieferungstag folgenden Werktag ausgeliefert) abweichenden Qualitätsbedingungen (z. B. zwingende Einlieferung der Sendungen beim Postdienstleister) und/oder zu Tarifen angeboten werden, die von den festgelegten und ggf. von der Regulierungsbehörde zu genehmigenden oder im Nachhinein zu prüfenden allgemeinen Tarifen abweichen, nicht steuerfrei. Diese Leistungen sind zwar grundsätzlich für jedermann zugänglich, aber nicht für den durchschnittlichen Nachfrager eines Privathaushalts bestimmt.[2] Sie sind deshalb keine postalischen Dienstleistungen, die den Grundbedürfnissen der Bevölkerung entsprechen, und können deshalb keine begünstigungsfähigen Post-Universaldienstleistungen sein. Die AGB der DPAG beschreiben sowohl die Dienstleistung "Brief" als Einzelsendung zum Preis von z. B. 0,85 EUR, die insoweit dem Grundbedürfnis der Bevölkerung entspricht, als auch die Gewährung von Rabatten bei Masseneinlieferungen sowie die Gewährung besonderer – abweichend von den für Post-Universaldienstleistungen in § 11 PostG und §§ 2 bis 4 PUDLV vorgeschriebenen – Konditionen, wenn z. B. Briefsendungen vorsortiert eingeliefert werden. Daher sind z. B. Leistungen unter Gewährung von Rabatten bei Masseneinlieferungen nicht begünstigt.

Dass Briefsendungen vom Kunden fortlaufend zu nummerieren, in den vereinbarten Einlieferungsstellen des Universalpostdienstleisters abzugeben, die zu den Sendungen gehörigen Einlieferungsbelege und Protokolle sowie Versandpläne vorzulegen und bestimmte Mindestmengen an Briefen einzureichen sind, soll nicht gem. § 4 Nr. 11b Satz 3 Buchst. b 1. Alt. UStG wegen "abweichender Qualitätsbedingungen" zu einer Verneinung der Steuerbefreiung führen. Die Steuerbefreiung soll auch nicht wegen eines einprozentigen Rabattes entfallen, den der Universalpostdienstleister den Kunden bei "Briefsendungen mit DV-Freimachung" bzw. beim Produkt "Teilleistung" und beim Produkt "BzK" gewährt, wenn diese Produkte von allen Kunden in Anspruch genommen werden können. Dabei soll zur Bestimmung, ob eine Universaldienstleistung im Postbereich vorliegt, nicht nur die Nachfrage von Privathaushalten, sondern auch von Geschäftskunden heranzuziehen sein. Die "Briefsendung mit Handyporto" soll keine Postdienstleistung zu "abweichenden Qualitätsbedingungen" gem. § 4 Nr. 11b S. 3 Buchst. b 1. Alt UStG sein, auch nicht im Hinblick auf die andere Art von Bezahlung und den Vertriebsweg.[3]

 

Rz. 68

Die Steuerfreiheit kann auch nicht allein davon abhängen, ob Sonderkonditionen in AGB "verpackt" werden. Eine solche Auslegung widerspräche dem steuerlichen Neutralitätsgrundsatz der ständigen EuGH-Rechtsprechung, wonach gleiche Leistungen gleich zu besteuern sind. Wenn z. B. nur die Umsätze auf dem Briefmarkt aus individuell ausgehandelten Verträgen steuerpflichtig wären und alle übrigen steuerbefreit, läge es in der Hand der Unternehmen, durch Gestaltung ihrer AGB den steuerfreien Teil der Umsätze zu beeinflussen.

 

Rz. 69

Es ist unerheblich, zu welchem Zweck und welchem Abnehmer Sonderkonditionen gewährt werden. Auch Sonderkonditionen eines Post-Universaldienstleistungsanbieters für gemeinwohlorientierte Ein...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Finance Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge