Rz. 64

Die Steuerbefreiung gilt nach § 4 Nr. 11b S. 3 Buchst. a UStG nicht für Leistungen, die der Unternehmer aufgrund individuell ausgehandelter Vereinbarungen erbringt. Somit sind alle Leistungen, die der Unternehmer dem Grunde nach steuerfrei erbringen kann, weil es sich um Post-Universaldienstleistungen handelt, für die der Unternehmer über eine Bescheinigung über das bundesweite Leistungsangebot verfügt, dennoch nicht steuerfrei, wenn und soweit solcherart Leistungen aufgrund individuell ausgehandelter Vereinbarungen erbracht werden. Hierbei kann es sich z. B. um die Beförderung von adressierten Paketen bis 10 kg für einen Großkunden handeln, mit dem ein spezifisches, unter dem für solche Beförderungen regelmäßig verlangten Preis liegendes Entgelt vereinbart wurde.

 

Rz. 65

Leistungen aufgrund individuell ausgehandelter Bedingungen gibt es in der Praxis insbesondere im Paketbereich. So werden z. B. Großkunden, wie Versandhäusern, Sonderkonditionen eingeräumt, die von den allgemein festgelegten Entgelten für die Beförderung von Einzelpaketen und den in den AGB angebotenen Paketbeförderungsentgelten abweichen und regelmäßig unterhalb dieser Entgelte liegen. Gleiches gilt auch für Großaufträge im Briefbereich. Diese Leistungen müssen auch nach Gemeinschaftsrecht zwingend von der Steuerbefreiung ausgenommen werden.

 

Rz. 65a

Unter die Leistungen, deren Bedingungen zwischen den Vertragsparteien individuell vereinbart werden und die deshalb nicht steuerfrei sind, fallen auch Leistungen eines Postdienstleistungsanbieters an einen im eigenen Namen und für eigene Rechnung auftretenden sog. Konsolidierer, der Inhaber einer postrechtlichen Lizenz gem. § 51 Abs. 1 S. 2 Nr. 5 PostG ist und Briefsendungen eines oder mehrerer Absender bündelt und vorsortiert in die Briefzentren des Postdienstleistungsanbieters einliefert, wenn der Postdienstleistungsanbieter dem Konsolidierer nachträglich Rabatte auf die festgelegten Entgelte für einzelne Briefsendungen gewährt.[1] Tritt der Konsolidierer gegenüber dem Postdienstleistungsanbieter im Namen und für Rechnung der Absender auf, sodass die Postdienstleistung vom Postdienstleistungsanbieter gegenüber dem Absender der Briefsendung erbracht wird, und gewährt der Postdienstleistungsanbieter dem Absender über den Konsolidierer nachträglich einen Rabatt, fällt die Leistung ebenfalls nicht unter die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 11b UStG. Wie zwischen Konsolidierer und Postdienstleistungsanbieter, Konsolidierer und Absender sowie Postdienstleistungsanbieter und Absender im Einzelnen abgerechnet wird, ist eine zivilrechtliche Frage, die zwischen den jeweils am Umsatzgeschäft Beteiligten abzustimmen ist.

Sofern ein Universalpostdienstleister als Organträger eine Organgesellschaft als Konsolidierer eingeschaltet hat, der mit Kunden einen Teilleistungsvertrag über teilleistungsfähige Briefsendungen abgeschlossen hat, sollen die Dienstleistungen der Organgesellschaft als unselbstständige Bestandteile der von dem Universalpostdienstleister als Organträger im weiteren Verlauf bezüglich der beförderten Briefe erbrachten Universaldienstleistungen gem. § 4 Nr. 11b UStG steuerbefreit sein.[2]

 

Rz. 65 b

Vertragsbedingungen in Gestalt von produktbezogenen "AGB", die ein Universalpostdienstleister nicht mit seinen Kunden im Einzelnen aushandelt, sondern die von den Kunden des Universalpostdienstleisters nur so, wie sie von dem Universalpostdienstleister gestellt werden, akzeptiert werden können, sollen nicht zu einer Verneinung der Steuerbefreiung als Sondervereinbarungen gem. oder analog § 4 Nr. 11b S. 3 Buchst. a UStG führen.[3]

[1] Vgl. die Beispiele 1 und 2 in Abschn. 4.11b.1 Abs. 6 UStAE.
[2] FG Köln v. 2.2.2021, 8 K 1248/18, Haufe-Index 14473518, EFG 2021, 1327; Rev. eingel., Az: des BFH: V R 6/21 (vgl. zu dem FG-Urteil auch Kessens, EFG 2021, 1335 (Anmerkung)).
[3] FG Köln v. 2.2.2021, 8 K 1248/18, Haufe-Index 14473518, EFG 2021, 1327; Rev. eingel., Az: des BFH: V R 6/21 (vgl. zu dem FG-Urteil auch Kessens, EFG 2021, 1335 (Anmerkung)).

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