Rz. 25

Durch Gesetz v. 8.4.2010[1] war § 4 Nr. 11b UStG m. W. v. 1.7.2010 neu gefasst worden.[2] Die Vorschrift ist seither unverändert geblieben. Die Regelung entspricht (mit Ausnahme des Inkrafttretens) dem Vorschlag, der für die Beratungen im Rahmen des Entwurfs eines Dritten Gesetzes zur Änderung des Umsatzsteuergesetzes[3] erstellt worden war. Sie setzte die im Koalitionsvertrag für die 17. Wahlperiode des Bundestags geforderte Anpassung des Umsatzsteuerrechts für Postdienstleistungen an die EuGH-Rechtsprechung gesetzgeberisch um. Zur Begründung des Gesetzes vgl. Begründung des Regierungsentwurfs, BT-Drs. 4/10.

[1] Art. 6 Nr. 2 des Gesetzes zur Umsetzung steuerlicher EU-Vorgaben sowie zur Änderung steuerlicher Vorschriften v. 8.4.2010, BGBl I 2010, 386.
[2] Art. 12 Abs. 4 des Gesetzes.
[3] BR-Drs. 695/08.

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