Rz. 14

§ 4 Nr. 1 Buchst. a UStG befreit die Ausfuhrlieferungen (§ 6 UStG) und die Lohnveredelungen an Gegenständen der Ausfuhr (§ 7 UStG). Steuerfrei sind damit die Lieferungen von Gegenständen in das Drittlandsgebiet bzw. die an dem auszuführenden Gegenstand vorgenommenen Bearbeitungen und Verarbeitungen. Unter welchen Voraussetzungen eine Ausfuhrlieferung bzw. eine Lohnveredelung an einem Gegenstand der Ausfuhr vorliegt, wird in § 6 UStG bzw. § 7 UStG definiert. § 4 Nr. 1 Buchst. a UStG regelt nur die Rechtsfolge der Steuerbefreiung.

 

Rz. 15

Die Ausfuhr ist von jeher durch Steuerfreiheit begünstigt worden, um die Wettbewerbsfähigkeit der inländischen Erzeugnisse auf dem Weltmarkt zu fördern. Ausfuhren müssen jedoch nicht in jedem Falle begünstigt werden. Insbesondere politische Erwägungen können dazu führen, Ausfuhren zu unterbinden oder zu beschränken (z. B. Ausfuhrverbote, Ausfuhren unter Genehmigungsvorbehalt). Umsatzsteuerlich gilt seit dem 1.1.1968 die Steuerfreiheit der Ausfuhrlieferung mit Vorsteuerabzug. Ohne Vorsteuerabzug kann eine vollständige Entlastung von der USt bei einer ausgeführten Ware durch Steuerfreiheit allein nicht erreicht werden. Daher wurden nach dem UStG 1951 dem Exporteur neben der Umsatzsteuerfreiheit noch Vergütungen (Ausfuhrvergütung, Ausfuhrhändlervergütung) gewährt. Dieses Vergütungsrecht war jedoch kompliziert und das Vergütungsverfahren schwer zu handhaben. Außerdem war bei Anwendung des Vergütungsverfahrens ein exakter Grenzausgleich nicht gewährleistet, weil infolge der Unkenntnis über die genaue Höhe der Belastung der einzelnen ausgeführten Waren mit Bruttoumsatzsteuer bei der Ausfuhrvergütung Durchschnittssätze angewendet werden mussten. An die Stelle der Exportvergütungen ist im europäischen System der Mehrwertsteuer der Vorsteuerabzug getreten. Steuerfreiheit und Vorsteuerabzug garantieren die volle Entlastung von der USt. Die Wettbewerbsfähigkeit der Waren auf dem Auslandsmarkt wird durch Umsatzsteuerbelastungen nicht gestört.

 

Rz. 16

Unter Ausfuhr ist nur noch der tatsächliche Vorgang zu verstehen, dass eine Ware körperlich aus dem Inland über die Grenze in das Ausland (seit dem 1.1.19993 in das Drittlandsgebiet) bewegt wird. Von daher sind Ausfuhrlieferungen nicht zu verwechseln mit Lieferungen im Ausland. Bei einer (steuerbaren) Ausfuhrlieferung liegt der Ort der Lieferung im Inland. Liegt der Lieferort im Drittland, handelt es sich um eine aus der Sicht des deutschen Umsatzsteuerrechts nichtsteuerbare Lieferung im Drittland. Auch in diesen Fällen wird die volle Entlastung von USt durch Zulassung des Vorsteuerabzugs erreicht (z. B. bei Erstellung von Anlagen im Drittland).

 

Rz. 16a

Die Steuerbefreiung für eine Ausfuhrlieferung kann nicht davon abhängig gemacht werden, dass die Gegenstände in das zollrechtliche Ausfuhrverfahren überführt werden. Die Steuerbefreiung für Ausfuhrlieferungen ist bereits anwendbar, wenn das Recht, wie ein Eigentümer über diesen Gegenstand zu verfügen, auf den Erwerber übertragen worden ist, der Lieferant nachweist, dass der Gegenstand an einen Ort außerhalb der Union versandt oder befördert worden ist und der Gegenstand aufgrund dieses Versands oder dieser Beförderung das Hoheitsgebiet der Union physisch verlassen hat. Art. 146 Abs. 1 Buchst. a MwStSystRL sieht nicht die Voraussetzung vor, wonach der zur Ausfuhr bestimmte Gegenstand in das Zollverfahren der Ausfuhr zu überführen ist, damit die Steuerbefreiung der Ausfuhrlieferung anwendbar ist.[1]

 

Rz. 17

Zu den Ausfuhrlieferungen können auch die Werklieferungen[2] gehören sowie Ausfuhrlieferungen von Wärme, Kälte, Gas und Elektrizität.[3] Werklieferungen sind nur dann steuerbare Ausfuhrlieferungen, wenn der Ort der Lieferung im Inland liegt.

 

Rz. 18

Sonstige Leistungen sind mit Ausnahme von Lohnveredelungen an Gegenständen der Ausfuhr nicht nach § 4 Nr. 1 Buchst. a UStG steuerfrei. Für die Vermittlung von Ausfuhrlieferungen, so sie nach § 3a UStG steuerbar sind, kommt die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 5 Buchst. a UStG in Betracht. Eine zwischenunternehmerische Vermittlungsleistung ist nach § 3a Abs. 2 UStG nicht steuerbar, wenn der Empfänger der Vermittlungsleistung nicht im Inland ansässig ist.

 

Rz. 19

Ausfuhrlieferungen kann jeder Unternehmer bewirken, z. B. auch andere als auf Exporte spezialisierte Unternehmen wie z. B. Landwirte oder Erzeuger oder auch im Ausland ansässige Unternehmer. Nimmt ein Nichtunternehmer eine Ausfuhr vor, gibt es keinen Vorsteuerabzug und keine Entlastung von der USt. Der ausgeführte Gegenstand bleibt auch im Drittlandsgebiet mit deutscher USt belastet. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz stellt allerdings die Steuervergütung nach § 4a UStG für karitative Organisationen und juristische Personen des öffentlichen Rechts (und ggf. die Steuervergütung nach § 4c UStG bei Leistungen an europäische Einrichtungen) dar.

 

Rz. 20

Das ganze Lieferungsentgelt nach § 10 Abs. 1 UStG ist bei einer Ausfuhrlieferung steuerfrei, also einschließlich etwaiger unselbstständiger Nebenleistunge...

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