Rz. 9

§ 4 Nr. 1 Buchst. b UStG wurde durch Art. 12 Nr. 5 Buchst. a des Gesetzes zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften[1] mWv 1.1.2020[2] ergänzt. Danach gilt die Steuerbefreiung für innergemeinschaftliche Lieferungen nicht, wenn der Unternehmer seiner Pflicht zur Abgabe der ZM nicht nachgekommen ist oder soweit er diese im Hinblick auf die jeweilige Lieferung unrichtig oder unvollständig abgegeben hat. § 18a Abs. 10 UStG (d. h. die Möglichkeit bzw. Pflicht zur Berichtigung von ZM) sollte nach § 4 Nr. 1 Buchst. b S. 2 UStG unberührt bleiben.[3]

 

Rz. 10

Durch Art. 3 Nr. 16 Buchst. a des Jahressteuergesetzes 2022[4] wurde § 4 Nr. 1 Buchst. b S. 2 UStG ("§ 18a Absatz 10 bleibt unberührt.") mWv 1.1.2023[5] wieder aufgehoben. Durch die Streichung von § 4 Nr. 1 Buchst. b S. 2 UStG wurde klargestellt, dass die Voraussetzungen für das Vorliegen einer steuerfreien innergemeinschaftlichen Lieferung unabhängig von der in § 18a Abs. 10 UStG enthaltenen Frist gelten. Diese ist allein für Zwecke der Durchführung eines ordnungsgemäßen innergemeinschaftlichen Kontrollverfahrens sowie eines etwaigen Bußgeldverfahrens[6] maßgebend. Die Verpflichtung zur Abgabe einer richtigen und vollständigen Zusammenfassenden Meldung (ZM) als Voraussetzung für die Gewährung der Steuerbefreiung für die ausgeführten innergemeinschaftlichen Lieferungen besteht hingegen auch über die in § 18a Abs. 10 UStG genannte Frist hinaus. Gibt der Unternehmer innerhalb der Festsetzungsfrist eine korrigierte ZM oder eine erstmalige ZM für den betreffenden Meldezeitraum vollständig und richtig ab, lebt die Steuerbefreiung bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen wieder auf bzw. die Voraussetzungen liegen bei einer erstmaligen Abgabe der ZM für die Steuerbefreiung in diesem Zeitpunkt erstmals vor. Durch die Abgabe einer zutreffenden ZM für den betreffenden Meldezeitraum gelten die vorangegangenen Versäumnisse des Unternehmers als hinreichend entschuldigt. Dies steht im Einklang mit Art. 138 Abs. 1a MwStSystRL. Mit der Regelung wurde auch gesetzgeberisch nachvollzogen, was bereits in dem BMF-Schreiben v. 20.5.2022[7] im Verwaltungswege geregelt wurde.[8] Somit kann der innergemeinschaftlich liefernde Unternehmer auf jeden Fall eine fehlerhafte ZM oder eine nicht abgegebene Meldung später noch zutreffend abgeben, ohne dass die Steuerbefreiung verloren geht.[9]

 

Rz. 11

§ 4 Nr. 1 UStG in der bis 31.12.2019 geltenden Fassung ergab sich aus Art. 1 Nr. 7 des Umsatzsteuer-Binnenmarktgesetzes[10] und galt seit dem 1.1.1993.[11] Die mit dem Gesetz neu eingeführte Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 1 Buchst. b UStG für innergemeinschaftliche Lieferungen ersetzte im Warenverkehr mit anderen Mitgliedstaaten die bis dahin auch in diesem Bereich geltende Steuerbefreiung für Ausfuhrlieferungen.[12]

Rz. 1213 einstweilen frei

[1] BGBl I 2019, 2451.
[2] Art. 39 Abs. 2 des Gesetzes.
[3] Zur Gesetzesbegründung vgl. BT-Drs. 19/13436, 144.
[4] Jahressteuergesetz (JStG) 2022 v. 16.12.2022, BGBl I 2022, 2294.
[5] Art. 43 Abs. 6 JStG 2022.
[8] Vgl. Rz. 28a.
[9] Vgl. zu der Problematik auch Weber, UVR 2022, 311 sowie Höink, DB 2022, Heft 31, M4.
[10] Gesetz zur Anpassung des UStG und anderer Rechtsvorschriften an den EG-Binnenmarkt (Umsatzsteuer-Binnenmarktgesetz) v. 25.8.1992, BGBl I 1992, 1548.
[11] Art. 12 Abs. 1 Umsatzsteuer-Binnenmarktgesetz.
[12] Begründung des Regierungsentwurfs des Umsatzsteuer-Binnenmarktgesetzes – zu § 4 Nr. 1 UStG, BT-Drs. 12/2463, BR-Drs. 226/92.

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