Rz. 16

§ 3g Abs. 3 UStG stellt klar, dass bei Lieferungen von Gas über das Erdgasnetz, von Elektrizität, von Wärme und Kälte über das Wärme- oder Kältenetz unter den Bedingungen von § 3g Abs. 1 UStG oder § 3g Abs. 2 UStG kein innergemeinschaftliches Verbringen vorliegt. Da es sich nicht um eine warenbewegte Lieferung handelt (vgl. Rz. 1), kann die EU-grenzüberschreitende Bewegung von Gas und Elektrizität auch kein innergemeinschaftliches Verbringen – weder als Erwerb (§ 1a Abs. 2 UStG) noch als Lieferung (§ 3 Abs. 1a UStG) – bewirken.[1]

Aufgrund der Regelung liegt unabhängig davon, ob nur eine vorübergehende Lagerung in einem anderen Mitgliedstaat, z. B. in einem Erdgastank, vorliegt sowie unabhängig davon, ob der zunächst im anderen Mitgliedstaat gelagerte Gegenstand im Anschluss an einen Abnehmer dort verkauft wird, kein steuerbares innergemeinschaftliches Verbringen vor.[2] Bei Verkauf des zunächst verbrachten Gegenstands greift § 3g Abs. 3 UStG ein. Das vorherige Verbringen bleibt nicht steuerbar. Der Lieferort bestimmt sich nach § 3g Abs. 1 UStG und Abs. 2 UStG in Abhängigkeit des Status des Abnehmers.

 

Rz. 17

Zur Anwendung des § 3g UStG im Verhältnis zu Drittländern vgl. Rz. 5.

[1] Nieskens, UR 2005, 57; nach Widmann, DB 2005, 183, enthält § 3g Abs. 3 UStG hingegen keine Klarstellung, sondern eine – konstitutive – Anordnung, um keine Erwerbsbesteuerung im Empfängerstaat auszulösen.
[2] Stadie, in Rau/Dürrwächter, UStG, § 3g UStG Rz. 108; a. A. Korf, in Hartmann/Metzenmacher, UStG, § 3g UStG Rz. 85.

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