Rz. 1

§ 3g findet seinen Ursprung in der "Richtlinie 2003/92/EG des Rates v. 7.10.2003 zur Änderung der Richtlinie 77/388/EWG hinsichtlich der Vorschriften über den Ort der Lieferung von Gas und Elektrizität".[1] Diese Gas- und Elektrizitätsrichtlinie v. 7.10.2003 beruht darauf, dass die Liefergegenstände Gas und Elektrizität physisch nur sehr schwer verfolgt werden können und es daher außerordentlich schwierig ist, den Ort der Lieferung nach den allgemeinen Vorschriften[2] bestimmen zu können. Angesichts dieser Schwierigkeiten wurde durch spezielle Ortsregelungen für die Lieferung von Elektrizität und Gas in Art. 38 und Art. 39 MwStSystRL mittels einer Ortsfiktion klargestellt, dass die Lieferung von Elektrizität und Gas keine bewegte Lieferung i. S. v. Art. 32 MwStSystRL ist. Durch Art. 1 Nr. 5 der RL 2009/162/EU vom 22.12.2009 wurde die Regelung mWv 1.1.2011 um die Lieferung von Wärme und Kälte erweitert.

 

Rz. 2

Durch Art. 5 Nr. 4 des Gesetzes zur Umsetzung von EU-Richtlinien in nationales Steuerrecht und zur Änderung weiterer Vorschriften (EURLUmsG)[3] wurde die Gas- und Elektrizitätsrichtlinie mWv 1.1.2005 durch § 3g UStG in nationales Recht umgesetzt. Vorher erfolgte die Ortsbestimmung bei der Lieferung von Gas über Erdgasnetze nach der Ortsbestimmung für bewegte Lieferungen und bei der Lieferung von Elektrizität nach der Ortsbestimmung für ruhende Lieferungen (§ 3 UStG Rz. 25, Rz. 193, Rz. 213). Seit 1.1.2005 wird die Lieferung von Gas und Elektrizität einheitlich nicht als warenbewegte Lieferung angesehen. Der Ort der Lieferung bestimmt sich nun ausschließlich in Abhängigkeit von der Stellung des Abnehmers (§ 3g Abs. 1 und Abs. 2; Rz. 10ff.).

Durch das JStG 2010[4] wurde die Regelung mWv 1.1.2011 entsprechend der unionsrechtlichen Vorgabe um die Lieferung von Wärme und Kälte über Wärme- bzw. Kältenetze erweitert.

[1] ABlEU 2003 Nr. L 260, 8.
[3] EURLUmsG v. 9.12.2004, BGBl I 2004, 3310.
[4] BGBl I 2010, 1768.

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