Rz. 3

§ 3d bestimmt den Mitgliedstaat, in dem der innergemeinschaftliche Erwerb (§ 1a UStG und § 1b UStG) als bewirkt gilt. Die Regelung stellt keine "klassische" Ortsbestimmungsvorschrift dar, da sie lediglich das Besteuerungsrecht einem bestimmten Mitgliedstaat zuweist. Nach § 1 Abs. 1 Nr. 5 UStG sind nur im Inland ausgeführte innergemeinschaftliche Erwerbe steuerbar. § 1a UStG legt die erforderlichen Voraussetzungen des innergemeinschaftlichen Erwerbs allgemein, § 3d UStG deren Ort fest.

 

Rz. 4

Nach § 3d S. 1 UStG gilt ein innergemeinschaftlicher Erwerb grundsätzlich in dem EU-Mitgliedstaat als bewirkt, in dem sich der Liefergegenstand am Ende der Beförderung oder Versendung befindet. Hierdurch wird das Besteuerungsrecht gem. Art. 40 MwStSystRL dem Bestimmungsstaat zugewiesen. Wie der Umsatz im Abgangsmitgliedstaat behandelt wurde, insbesondere, ob dort eine StBefreiung als innergemeinschaftliche Lieferung in Anspruch genommen wurde, ist für die Besteuerung des innergemeinschaftlichen Erwerbs ohne Bedeutung.[1] Ebenso ist die Ansässigkeit des Erwerbers oder das Innehaben einer Betriebsstätte im Bestimmungsstaat unerheblich, sodass davon unabhängig ein innergemeinschaftlicher Erwerb nach § 3d S. 1 UStG oder § 3d S. 2 UStG bewirkt werden kann.

§ 3d S. 2 UStG fingiert die Bewirkung eines innergemeinschaftlichen Erwerbs, wenn der Erwerber gegenüber dem Lieferer eine ihm von einem anderen Mitgliedstaat erteilte USt-IdNr. verwendet, als diejenige des Mitgliedstaats, in dessen Gebiet die Warenbewegung endet. Diese fiktive Erwerbsteuer kann durch den Nachweis der Besteuerung im Bestimmungsland oder unter den Voraussetzungen des § 25b Abs. 3 UStG i. V. m. Abs. 2 UStG beseitigt werden. Satz 2 der Regelung dient damit vorrangig der Sicherstellung der Besteuerung grenzüberschreitender Warenlieferungen innerhalb der EU.

[1] Art. 16 MwStVO, Durchführungsverordnung (EU) Nr. 282/2011 zur MwStSystRL v. 15.3.2011, ABl. EU NR. L 77, 1.

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