Rz. 30

Nach § 3b Abs. 1 S. 3 UStG gelten die S. 1 und 2 (Streckenprinzip) entsprechend für die Beförderung von Gegenständen, die keine innergemeinschaftliche Beförderung eines Gegenstands i. S. d. Absatzes 3 ist, wenn der Empfänger weder ein Unternehmer, für dessen Unternehmen die Leistung bezogen wird, noch eine nichtunternehmerisch tätige juristische Person ist, der eine USt-IdNr. erteilt worden ist. Die Güterbeförderungsleistung muss, um dem Streckenprinzip zu unterfallen, also an einen Nichtunternehmer, einen Unternehmer für dessen außerunternehmerische Zwecke oder an eine juristische Person (des öffentlichen oder des privaten Rechts) erbracht werden, der keine USt-IdNr. erteilt worden ist (B2C-Leistungen). Für grenzüberschreitende Güterbeförderungen mit Bezug zum Drittlandsgebiet, die an Unternehmer für deren Unternehmen oder an gleichgestellte juristische Personen (§ 3a Abs. 2 S. 3 UStG) erbracht werden (B2B-Leistungen), gilt seit dem 1.1.2010 uneingeschränkt das Empfängerortprinzip gem. § 3a Abs. 2 UStG.

 

Rz. 31

Nach § 3b Abs. 1 i. d. bis 31.12.2009 geltenden Fassung galt das Streckenprinzip für nicht innergemeinschaftliche Güterbeförderungen unabhängig davon, ob der Leistungsempfänger ein Unternehmer oder ein Nichtunternehmer war (also für B2B- und für B2C-Umsätze).

 

Rz. 32

Grenzüberschreitende Güterbeförderungen zwischen dem Inland und einem Drittland (z. B. Beförderungen von Deutschland in die Schweiz und umgekehrt) sind unter den Voraussetzungen von § 4 Nr. 3 Buchst. a UStG steuerfrei.

 

Rz. 33

Bei grenzüberschreitenden Beförderungen aus einem Drittland in das Gemeinschaftsgebiet werden die Kosten für die Beförderung der eingeführten Gegenstände bis zum ersten Bestimmungsort im Gemeinschaftsgebiet in die Bemessungsgrundlage für die EUSt einbezogen.[1] Wird der Gegenstand aus einem Drittland über einen EU-Mitgliedstaat eingeführt, so kann der Einführer den Gegenstand im anderen Mitgliedstaat zum zoll- und steuerrechtlich freien Verkehr abfertigen lassen, oder er kann den Gegenstand vom Zeitpunkt des Verbringens in die EU unter zollamtlicher Überwachung belassen und ihn erst im Inland (Bestimmungsland) zum zoll- und steuerrechtlich freien Verkehr abfertigen lassen (sog. T 1-Verfahren). Erfolgt die Abfertigung im Inland, ist die Beförderung unter den Voraussetzungen von § 4 Nr. 3 Buchst. a Doppelbuchst. bb UStG steuerfrei.

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