Rz. 14

§ 3b UStG hat mit seinen Regelungen als lex specialis Vorrang vor den Grundregeln zum Ort der sonstigen Leistung in § 3a Abs. 1 und 2 UStG.

 

Rz. 15

Von Bedeutung ist § 3b UStG für verschiedene Befreiungsvorschriften. So sind nach § 4 Nr. 3 UStG (grenzüberschreitende) Güterbeförderungsleistungen im Zusammenhang mit der Ausfuhr, Einfuhr und der Durchfuhr (externer Versand) von Gegenständen umsatzsteuerfrei. Nach § 4 Nr. 6 Buchst. d UStG sind die Personenbeförderungen im Passagier- und Fährverkehr mit Wasserfahrzeugen für die Seeschifffahrt, wenn die Personenbeförderungen zwischen inländischen Seehäfen und der Insel Helgoland durchgeführt werden, steuerfrei. Die Beförderung über eine Strecke von ca. 300 km ist jedoch nicht als Leistung auf einer Grenzbetriebsstrecke nach § 4 Nr. 6 Buchst. a UStG steuerfrei.[1] Die Steuerfreiheit von Beförderungsleistungen kann sich darüber hinaus aus dem Offshore-Steueraufkommen, dem Zusatzabkommen zum NATO-Truppenstatut oder dem Ergänzungsabkommen zum Protokoll über die NATO-Hauptquartiere ergeben.

§ 3b UStG hat auch Bedeutung für die Steuerbefreiung der Vermittlung von grenzüberschreitenden Beförderungen von Personen mit Luftfahrzeugen oder Seeschiffen gem. § 4 Nr. 5 UStG sowie die Steuerbefreiung gem. § 4 Nr. 17 Buchst. b UStG für die Beförderungen von kranken und verletzten Personen mit Fahrzeugen, die hierfür besonders eingerichtet sind.

 

Rz. 16

Weiterhin steht § 3b UStG systematisch in Beziehung zu § 3e UStG, wonach sich der Lieferort für die Abgabe von Gegenständen an Bord eines Schiffs, in einem Luftfahrzeug oder in einer Eisenbahn während einer Beförderung innerhalb des Gemeinschaftsgebiets nach dem Abgangsort des Beförderungsmittels richtet.

 

Rz. 17

Rechtssystematische Bedeutung hat § 3b UStG auch für § 10 Abs. 6 UStG, wonach bei Beförderungen von Personen im Gelegenheitsverkehr mit Kraftomnibussen, die nicht im Inland zugelassen sind, in den Fällen der Beförderungseinzelbesteuerung (§ 16 Abs. 5 UStG) an die Stelle des vereinbarten Entgelts ein Durchschnittsentgelt tritt.

 

Rz. 18

§ 3b UStG hat mittelbar auch Bedeutung für den Steuersatz einer steuerpflichtigen Beförderungsleistung. Gem. § 12 Abs. 2 Nr. 10 UStG unterliegen die dort abschließend genannten Beförderungen von Personen im Schienenbahnverkehr, im Verkehr mit Oberleitungsomnibussen, im genehmigten Linienverkehr mit Kfz, im Verkehr mit Taxen, mit Drahtseilbahnen und sonstigen mechanischen Aufstiegshilfen aller Art und im genehmigten Linienverkehr mit Schiffen sowie die Beförderungen im Fährverkehr, soweit diese innerhalb einer Gemeinde erfolgt oder wenn die Beförderungsstrecke nicht mehr als 50 Kilometer beträgt, dem ermäßigten Steuersatz.

 

Rz. 19

§ 3b UStG steht auch in Beziehung zu § 25 UStG. Beförderungsleistungen können Reisevorleistungen sein, die den Reisenden unmittelbar zugutekommen (§ 25 Abs. 1 S. 5 UStG). In Betracht kommen alle Beförderungsleistungen, die der Reisende in Anspruch nehmen würde, wenn er die Reise selbst durchführen (organisieren) würde. Die Ortsregelung gem. § 3b UStG hat insofern besondere Bedeutung, als eine Reiseleistung nach § 25 Abs. 2 UStG steuerfrei ist, soweit die ihr zuzurechnenden Reisevorleistungen (hier Beförderungsleistungen) ausschließlich im Drittlandsgebiet erbracht werden.

 

Rz. 20

Nach § 26 Abs. 3 UStG wird bei grenzüberschreitenden Personenbeförderungen im Luftverkehr die Steuer unter bestimmten Voraussetzungen zum Zweck der Vereinfachung niedriger festgesetzt oder erlassen. Der Erlass der USt für den inländischen Streckenanteil (nur insoweit steht Deutschland das Besteuerungsrecht zu) wird bei folgenden grenzüberschreitenden Beförderungen im Luftverkehr angewandt: von einem ausländischen Flughafen zu einem Flughafen im Inland, von einem Flughafen im Inland zu einem ausländischen Flughafen sowie von einem ausländischen Flughafen zu einem ausländischen Flughafen über das Inland. Diese faktische Befreiung des grenzüberschreitenden Luftverkehrs beruht auf einem System der Gegenseitigkeit. Auch alle anderen EU-Mitgliedstaaten wenden vergleichbare Maßnahmen an.

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