Rz. 1

Die durch Art. 1 Nr. 6 des Umsatzsteuer-Binnenmarktgesetzes (UStBG) v. 25.8.1992[1] m. W. v, 1.1.1993 in das UStG 1993 neu eingefügte Vorschrift des § 3b UStG (a. F.) regelte den Ort der Beförderungsleistungen und der damit zusammenhängenden Leistungen, den Begriff der innergemeinschaftlichen Beförderung eines Gegenstands und den Ort dieser Leistung, den Ort der im Zusammenhang mit einer innergemeinschaftlichen Güterbeförderung stehenden Leistungen sowie den Ort der Vermittlungsleistungen und der damit zusammenhängenden Leistungen bei innergemeinschaftlichen Güterbeförderungen. Die bis zum 31.12.1992 gültige Vorschrift des § 3a Abs. 2 Nr. 2 UStG 1980 zum Ort der Beförderungsleistungen wurde – mit geringen Änderungen redaktioneller Art – in den neuen § 3b Abs. 1 UStG (a. F.) übernommen.

Die bis zum 31.12.1992 gültige Regelung des § 3a Abs. 2 Nr. 3 Buchst. b UStG 1980 zum Ort des Beladens und anderer im Zusammenhang mit Güterbeförderungen stehender sonstiger Leistungen wurde – ebenfalls mit geringen Änderungen redaktioneller Art – in den neuen § 3b Abs. 2 UStG (a. F.) übernommen.

Die Abs. 3 bis 6 waren ohne Vorbild im bisherigen Recht. Es handelte sich um Sonderbestimmungen im Zusammenhang mit der Einführung des Binnenmarkts für die innergemeinschaftliche Güterbeförderung (Abs. 3), für damit im Zusammenhang stehende Leistungen (Abs. 4), für die Vermittlung innergemeinschaftlicher Güterbeförderungen (Abs. 5) sowie für die Vermittlung damit im Zusammenhang stehender Leistungen (Abs. 6). Die Neuregelungen waren wegen des Wegfalls der Grenzkontrollen im umsatzsteuerlichen Binnenmarkt zum 1.1.1993 erforderlich.

 

Rz. 2

Durch Art. 20 Nr. 6 des Jahressteuergesetzes (JStG) 1996 v. 11.10.1995[2] wurde mWv 1.1.1996 in Abs. 3 ein neuer S. 3 angefügt, wonach die Beförderung eines Gegenstands, die in demselben Mitgliedstaat beginnt und endet, einer innergemeinschaftlichen Beförderung eines Gegenstands gleichgestellt ist, wenn diese Beförderung unmittelbar mit einer innergemeinschaftlichen Beförderung dieses Gegenstands im Zusammenhang steht (sog. Vor- und Nachläufe; Rz. 84ff.). Neben redaktionellen Änderungen der §§ 4 und 6 UStDV wurde ferner § 7 UStDV geändert, indem in § 7 Abs. 4 UStDV bestimmt wurde, dass die Insel Helgoland inländischer Hafen i. S. von § 7 UStDV ist. Damit wurde der zum 1.1.1995 wirksamen Erweiterung des Küstenmeeres vor der deutschen Nord- und Ostseeküste von bisher 3 auf 12 Seemeilen und der dadurch notwendigen Änderung des § 1 Abs. 3 UStG Rechnung getragen. Durch eine Änderung des § 7 Abs. 5 UStDV wurde außerdem eine neue Fährverbindung über die Elbe in Sachsen zwischen den Anlegestellen Schöna und Hrensko (Tschechien) berücksichtigt.

 

Rz. 3

Durch Art. 7 Nr. 2 des Jahressteuergesetzes (JStG) 2009 v. 19.12.2008[3] wurde § 3b UStG mWv 1.1.2010 neu gefasst. Damit hat der deutsche Gesetzgeber die Vorgaben der Richtlinie 2008/8/EG v. 12.2.2008 zur Änderung der Richtlinie 2006/112/EG bezüglich des Orts der Dienstleistung[4] in nationales Recht umgesetzt. § 3b Abs. 1 UStG enthält unverändert die Bestimmung des Orts einer Personenbeförderung nach Maßgabe der zurückgelegten Beförderungsstrecke. Das Streckenprinzip gilt auch für nicht innergemeinschaftliche Güterbeförderungen, wenn der Leistungsempfänger kein Unternehmer und auch keine nichtunternehmerisch tätige juristische Person ist, der eine USt-IdNr. erteilt wurde.

§ 3b Abs. 2 UStG enthält die Ortsregelung für selbstständige Nebenleistungen zu Güterbeförderungen an Nichtunternehmer. Sie werden – wie bisher – dort ausgeführt, wo sie vom leistenden Unternehmer tatsächlich erbracht werden. § 3b Abs. 3 UStG legt den Ort einer innergemeinschaftlichen Güterbeförderung an Nichtunternehmer (bzw. an Unternehmer für ihren Privatbereich und nichtunternehmerisch tätige juristische Person ohne USt-IdNr.) fest. Er liegt – wie bisher nach § 3b Abs. 3 S. 1 UStG a. F. – am Beginn der Beförderung.

 

Rz. 4

Die bisherigen Sonderregelungen bei der Bestimmung des Leistungsorts für innergemeinschaftliche Güterbeförderungen und selbstständige Nebenleistungen hierzu, nach denen sich der Leistungsort in den EU-Mitgliedstaat verlagert, der dem Leistungsempfänger die von ihm für diesen Umsatz verwendete USt-IdNr. erteilt hat (§ 3b Abs. 3 S. 2 und 3 sowie § 3b Abs. 4 UStG a. F.), sind entfallen. Bei diesen Leistungen bestimmt sich der Leistungsort ab 1.1.2010 nach der Grundregel des § 3a Abs. 2 UStG. Ebenfalls entfallen sind die bisherigen Sonderregelungen für die Vermittlung von innergemeinschaftlichen Güterbeförderungen und selbstständigen Nebenleistungen hierzu (§ 3b Abs. 5 und 6 UStG a. F.). Hier bestimmt sich der Leistungsort ab 1.1.2010 bei Leistungen an Unternehmer nach der Grundregel des § 3a Abs. 2 UStG, bei Vermittlungsleistungen an Nichtunternehmer nach § 3a Abs. 3 Nr. 4 UStG.

[1] BGBl I 1992, 1548.
[2] BGBl I 1995, 1250.
[3] BGBl I 2008, 2794.
[4] ABl. EU 2008 Nr. L 44, 11.

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