Rz. 450

Für die Gewährung des Zugangs zu Erdgas- und Elektrizitätsnetzen und die Fernleitung, die Übertragung und Verteilung über diese Netze und damit zusammenhängende Leistungen an im Drittland ansässige "Nichtunternehmer" wird der Leistungsort nach § 3a Abs. 4 S. 2 Nr. 14[1] dort bestimmt, wo der im Drittland ansässige "Nichtunternehmer" seinen Wohnsitz hat. Durch das Jahressteuergesetz (JStG) 2010[2] ist diese Regelung mWv 1.1.2011 um die Gewährung des Zugangs zu Wärme- und Kältenetzen erweitert worden. Hierbei handelt es sich um eine Umsetzung des neu gefassten Art. 59 Buchst. h MwStSystRL.[3] Zu beachten ist bei dieser Regelung das Verhältnis zu der weiteren Sonderregelung des Orts der Lieferung von Gas und Elektrizität in § 3g UStG, der durch das StEntlGesetz 1999/2000/202[4] mWv 1.4.1999 eingeführt worden ist. Ein wesentlicher Unterschied des Anwendungsbereichs der Vorschriften besteht darin, dass diese Regelung die Lieferung von Gas und Elektrizität zum Inhalt hat. In § 3a Abs. 4 S. 2 Nr. 14 UStG wird dagegen die Gewährung des Zugangs zu Erdgas- und Elektrizitätsnetzen u. Ä. als sonstige Leistung (Dienstleistung) geregelt. Ein weiterer wesentlicher Unterschied der beiden Regelungen besteht in den jeweiligen Leistungsempfängern; § 3a Abs. 4 S. 2 Nr. 14 UStG hat nur einen beschränkten Abnehmerkreis (im Drittland ansässige Nichtunternehmer), während § 3g UStG in seinem zweiten Absatz an alle Abnehmer und in seinem ersten Absatz nur an Wiederverkäufer[5] gerichtet ist.

 

Rz. 451

§ 3a Abs. 4 S. 2 Nr. 15 UStG[6] wurde erst durch Art. 5 des Richtlinien-Umsetzungsgesetzes zum 1.1.2005[7] eingeführt. Bis zur Einführung dieser Katalogleistungen bestimmte sich der Leistungsort i. d. R. nach § 3a Abs. 1 UStG a. F. Die Regelung beruhte auf Art. 9 Abs. 2 Buchst. e neunter Gedankenstrich der 6. EG-Richtlinie.[8] Der Regelungszweck besteht wohl darin, zu vermeiden, dass ein im Gas- und Stromhandel tätiger Unternehmer allein wegen der ihm von einem Netzbetreiber (dem Inhaber eines Leitungsnetzes) in Rechnung gestellten Leistung in einem oder mehreren Mitgliedstaaten die Erstattung der USt im Vergütungsverfahren beantragen musste, obwohl in diesem Staat die eigentliche Lieferung selbst nicht zu versteuern ist.[9]

 

Rz. 452

Im Übrigen bestimmt sich der Ort der Lieferung von Gas und Elektrizität nach der Sonderregelung des § 3g UStG; dieser richtet sich entweder danach, wo der abnehmende Unternehmer sein Unternehmen betreibt oder – beim Nichtunternehmer – danach, wo die Gegenstände tatsächlich verbraucht oder genutzt werden. Gegenstand der Regelung des § 3a Abs. 4 S. 2 Nr. 13 UStG sind dagegen sonstige Leistungen, die zwar im Zusammenhang mit solchen Lieferungen stehen, selbst aber gerade keine Lieferung von Gas oder Elektrizität darstellen. Die nun an Art. 59 Abs. 1 Buchst. h MwStSystRL angepasste Terminologie des § 3a Abs. 4 Nr. 14 UStG findet nach überwiegender Ansicht auf die Leistung von Gas für alle Druckstufen und in Bezug auf Elektrizität für alle Spannungsstufen Anwendung.[10]

 

Rz. 453

Zu den mit der Gewährung des Zugangs zu Erdgas- und Elektrizitätsnetzen oder zu Wärme- und Kältenetzen und der Fernleitung, der Übertragung oder der Verteilung über diese Netze unmittelbar zusammenhängenden Umsätzen gehören insbesondere Serviceleistungen wie Überwachung, Netzoptimierung, Notrufbereitschaften.[11] Das Beispiel der Serviceleistungen dürfte dabei den wohl praxisrelevanten Fall der Erbringung solcher sonstiger Leistungen an den Abnehmerkreis der Leistungen nach § 3a Abs. 4 S. 2 Nr. 14 UStG (Nichtunternehmer in Drittstaaten) darstellen.

Rz. 454 einstweilen frei

[1] Vormals in Nr. 15.
[2] BGBl I 2010, 1768; Rz. 22.
[3] Durch die Richtlinie 2009/162/EU des Rates v. 22.9.2009, ABl. EU 2010, Nr. L 10, 14.
[4] BGBl I 1999, 402.
[5] Martin, in Sölch/Ringleb, UStG, § 3g UStG Rz. 5.
[6] Jetzt Nr. 14.
[7] BGBl I 2004, 3310.
[9] Vgl. zum Regelungsinhalt auch in Abschn. 3a.13 UStAE.
[10] Vgl. zur Vorgängerregelung den Bericht des Finanzausschusses zum Gesetzentwurf des EURLUmsG in BT-Drs. 15/4050 zu Art. 5 Nr. 3, 59.

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