Rz. 140

Gemäß § 3 Abs. 2 S. 3 1. HS 2. Alt. UStG gelten die S. 1 und 2 der Regelung zudem entsprechend bei sonstigen Leistungen an solche juristischen Personen, die sowohl unternehmerisch als auch nichtunternehmerisch tätig sind; dies – im Unterschied zu der im letzten Kapitel genannten Alternative - unabhängig von der Erteilung einer USt-IdNr. Auch diese Regelung ist nachträglich mWv 30.6.2013 in den Gesetzestext eingefügt worden.[1] Wegen der großen praktischen Bedeutung der Tätigkeit solcher "gemischt" tätigen juristischen Personen – wie z. B. Vereine oder öffentlich-rechtliche Körperschaften – war die hier ursprünglich bestehende Gesetzeslücke allerdings bereits kurz nach Einführung der Neuregelung des § 3a UStG in der Literatur benannt worden[2], auch weil in der im BMF v. 4.9.2009[3] damals zunächst dokumentierten Verwaltungsauffassung gleichfalls nichts zu diesem Thema zu entnehmen war.

 

Rz. 141

Mit einem nachfolgenden BMF v. 18.3.2010 hatte die Verwaltung das BMF v. 4.9.2009 durch die eingefügten Rz. 19a und Rz. 19b und einer redaktionellen Anpassung der Rz. 19 kurzfristig ergänzt.[4] Danach fand sich in der Rz. 19 zunächst eine dahingehende Anm., dass nur juristische Personen des privaten Rechts gemeint seien. In den ab dem 1.11.2010 geltenden Abschn. 3a.2 Abs. 13 und 14 UStAE – in denen das vorgenannte BMF-Schreiben aufgenommen wurde - fand sich dann die Regelung, dass es bei juristischen Personen des privaten und des öffentlichen Rechts für die Bestimmung des Leistungsorts darauf ankommt, ob die Leistung für das Unternehmen ausgeführt worden ist; dabei regelt Abschn. 3a.2 Abs. 13 UStAE die Leistungsbezüge juristischer Personen des Privatrechts und Abschn. 3a.2 Abs. 14 UStAE die Leistungsbezüge juristischer Personen des öffentlichen Rechts.

 

Rz. 142

Die Grundaussage der vorgenannten Regelungen – dass sich die Leistungsbezüge solcher juristischer Personen, die sowohl unternehmerisch als auch nichtunternehmerisch tätig sind, grundsätzlich nach § 3a Abs. 2 S. 1 richten – sollte bereits durch das (geplante) Steueränderungsgesetz 2013 (Rz. 23a) Bestandteil des Gesetzestextes des § 3a Abs. 2 S. 3 UStG werden[5], zu einer Umsetzung der inhaltlichen Änderungen des § 3a UStG kam es aber erst Mitte des Jahres 2013 (Rz. 24); hierbei handelte es sich allerdings um keine Änderung der Rechtslage, sondern um eine Klarstellung im Gesetz (Rz. 141). Dabei unterscheidet der jetzige Gesetzeswortlaut nicht zwischen juristischen Personen des privaten und des öffentlichen Rechts, sie sind also in gleicher Weise zu behandeln, sofern sie nur sowohl unternehmerisch als auch nichtunternehmerisch tätig sind. In dem zweiten Halbsatz dieser Regelung findet sich noch die wichtige (aber wohl selbstverständliche) Einschränkung, dass dies nicht für den Bezug solcher sonstigen Leistungen gilt, die ausschließlich für den privaten Bedarf des Personals oder eines Gesellschafters bestimmt sind.

 

Rz. 143

Der Erbringer einer sonstigen Leistung an eine juristische Person muss sich demnach nicht damit auseinandersetzen, ob diese aufgrund privater oder öffentlich-rechtlicher Rechtsgrundlagen gegründet worden ist. Sofern diese eine ihr zugeteilte USt-IdNr. verwendet, kann er auch von der unternehmerischen Tätigkeit seines Leistungsempfängers ausgehen und den Leistungsort nach § 3a Abs. 2 USG bestimmen.[6] Ein Problem dieser Regelung dürfte darin bestehen, dass der Leistende sicher sein muss, ob die juristische Person eine unternehmerische Verwendung der sonstigen Leistung plant, denn dies muss aufgrund der Verweisung auf § 3a Abs. 2 S. 1 UStG (... für dessen Unternehmen ...) erfüllt sein. Hier kann sich der Leistende aber bei Verwendung einer USt-IdNr. auf die Richtigkeit der Angaben seines Leistungsempfängers verlassen[7], sofern die nichtunternehmerische Verwendung nicht geradezu offensichtlich ist (Rz. 121ff.). Wenn der Leistungsempfänger allerdings über keine USt-IdNr. verfügt, etwa, weil er in einem Drittstaat ansässig ist, dann ist die Feststellung der unternehmerischen Verwendung für den leistenden Unternehmer deutlich schwieriger, er wird sich hier z. B. eine entsprechende Bestätigung seines Leistungsempfängers beschaffen müssen.[8]

 

Rz. 144

Eine Regelungslücke bestand nach Einführung des BMF-Schreibens v. 18.3.2010 auch hinsichtlich bestimmter sonstiger Leistungen zwischen inländischen und ausländischen Rundfunkanstalten des öffentlichen Rechts; insoweit wurde durch das BMF[9] eine weitere Sonderregelung eingeführt, die sich in Abschn. 3a.2 Abs. 15 UStAE findet. Führen danach inländische und ausländische Rundfunkanstalten untereinander entgeltliche sonstige Leistungen aus, so gelten die allgemeinen Regelungen zum Leistungsort.[10] Sollte die Leistung empfangende Rundfunkanstalt Unternehmer oder einem Unternehmer gleichgestellte Person sein, so richtet sich der Leistungsort grundsätzlich nach § 3a Abs. 2 UStG; ist sie kein Unternehmer, so richtet sich der Leistungsort nach § 3a Abs. 1 UStG.[11]

Rz. 145 – 146 einstweilen frei

[1] Durch das Gese...

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