Rz. 51

Der Verzicht auf die Steuerbefreiungen gem. § 9 UStG für unter § 3 Abs. 9a UStG fallende steuerfreie Umsätze ist vom Gesetz nicht ausdrücklich geregelt. Aus der Gleichstellung mit entgeltlichen Umsätzen ergibt sich aber, dass die Anwendung von § 9 UStG zulässig sein muss.[1] Die Verwaltung lässt in Abschn. 3.2. Abs. 2 UStAE die Anwendung des § 9 UStG "allenfalls" auf unentgeltliche Wertabgaben gem. § 3 Abs. 1b Nr. 3 UStG zu, d. h. bei unentgeltlichen Leistungen an einen anderen Unternehmer für dessen Unternehmen. Das ist aber nur eine der Voraussetzungen, die bei § 9 UStG ohnehin gilt. Bei den Anweisungen des UStAE zu § 3 Abs. 9a UStG findet sich keine entsprechende Aussage. Allerdings darf die sich durch den Verzicht gem. § 9 UStG ergebende Steuer nicht offen in Rechnung gestellt werden, denn dies lässt § 14 UStG nicht zu. Im Übrigen würde bei Entrichtung der in Rechnung gestellten USt durch den Leistungsempfänger aus dem unentgeltlichen Umsatz ein entgeltlicher Umsatz, sodass § 3 Abs. 9a UStG nicht mehr einschlägig wäre. Hierauf hat zu Recht Ammann[2] hingewiesen. Da man aber von § 9 UStG auch ohne Erteilung einer Rechnung mit offenem Steuerausweis Gebrauch machen darf, kann zur Vermeidung von Vorsteuerberichtigungen gem. § 15a UStG die Option gem. § 9 UStG wirtschaftlich durchaus sinnvoll sein. Die Überwälzung der Steuer ist nicht Voraussetzung des § 9 UStG.

[1] Schettler, in Umsatzsteuer-Kongress-Bericht 1999/2000, 111; Widmann, DB 1999, 925.
[2] Ammann, UR 2000, 149.

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