Rz. 83

Abfindungen:

Vergütungen eines Kunden, die einem Kfz-Vermittler für die Gestattung des vorzeitigen Widerrufs des Vermittlungsauftrags gezahlt werden, sind Entgelte für eine sonstige Leistung des Vermittlers.[1]

 

Rz. 84

Ablösebeträge:

Duldet ein Sportverein die Mitwirkung eines Spielers in der Mannschaft eines anderen Sportvereins, ist der Ablösebetrag Entgelt für eine negative sonstige Leistung.[2] Dasselbe gilt für die Ablöseentschädigung, die der neue Fußballverein für die Freigabe von Fußball-Vertragsspielern beim Vereinswechsel vor Ablauf der Spielsperre zahlt.

 

Rz. 85

Aufgabeentschädigungen:

Der entgeltliche Verzicht auf die weitere Ausübung einer gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit unterliegt als sonstige Leistung der USt, wenn ein konkreter Leistungsempfänger feststellbar ist, dem durch den Verzicht ein wirtschaftlicher Vorteil zugewendet wird.[3]

Soweit kein konkreter Leistungsempfänger feststellbar ist und der eine Tätigkeit unterlassene Unternehmer nur einen (echten) Zuschuss erhält, liegt keine sonstige Leistung im Leistungsaustausch vor; vgl. Rz. 80 zu der Aufgabevergütung bei Milchquoten oder der Brachlegung von Ackerflächen.

 

Rz. 86

Ausgleichszahlungen:

Ausgleichszahlungen an Handelsvertreter nach § 89b HGB sind Entgelt für eine Leistung des Handelsvertreters.[4]

 

Rz. 87

Erbbaurechte:

Bei der Einräumung eines Erbbaurechts ist eine fortgesetzte Duldungsleistung gegeben, die als sonstige Leistung der USt unterliegt, wenn sie gegen Entgelt erfolgt. Das sich anschließende Dulden der fremden Rechtsausübung, das die Leistung kennzeichnet, ist nachhaltiges Tätigwerden. Die Steuerbarkeit entfällt nicht, wenn statt des laufenden ein einmaliges Entgelt gezahlt wird.[5]

 

Rz. 88

Gebrauchsrechte:

Wer einem Dritten entgeltlich gestattet, seinen Namen gewerblich zu nutzen, erbringt eine sonstige Leistung. Leitet er Ware nach Anweisung desjenigen weiter, der unter seinem Namen handelt, erbringt er eine Nebenleistung zur Namensüberlassung.[6]

 

Rz. 89

Grüner Punkt:

Die Leistung der Firma Duales System Deutschland GmbH "Der Grüne Punkt" besteht darin, dass sie Dritten nach §§ 1, 30, 152 MarkenRRefG (Markenrechtsreformgesetz) das Recht zur Nutzung einer Marke einräumt.[7]

 

Rz. 90

Leitungsrechte:

Die Gestattung einer Anlage (z. B. einer elektrischen Leitung) auf fremdem Grund und Boden durch den Grundstückseigentümer war in der Vergangenheit als selbstständige, nach § 4 Nr. 12 S. 1 Buchst. c UStG befreite sonstige Leistung beurteilt worden. Der BFH hat das Vorliegen einer steuerbaren sonstigen Leistung grundsätzlich bestätigt, die Art der Leistung wegen der mit der Gestattung üblicherweise einhergehenden Überlassung der erforderlichen Grundstücksteile allerdings anderweitig beurteilt. Danach stellen die Überlassung von Grundstücksteilen, die Einräumung des Leitungsrechts und die Bewilligung einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit eine einheitliche sonstige Leistung dar, die steuerbar, aber gem. § 4 Nr. 12 S. 1 Buchst. a UStG steuerfrei ist.[8]  Die Finanzverwaltung hat sich dieser Auffassung angeschlossen.[9]

 

Rz. 91

Übertragungsrechte:

Eine steuerbare sonstige Leistung liegt auch vor, wenn ein Theater einer Rundfunkgesellschaft die Übertragung einer Vorstellung gestattet. Entgeltliche Überlassungen von Fernsehübertragungsrechten (Senderechten) durch Sportvereine bzw. Sportveranstalter an Fernsehsender sind steuerbar, unterliegen aber nicht dem ermäßigten Steuersatz nach § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. c UStG.[10]

 

Rz. 92

Verlagsverträge:

Verlagsverträge führen zu sonstigen Leistungen, durch die ein Urheber einem Verlag die Auswertung seines Geisteswerks (z. B. Schriftwerk, Tonwerk) überlässt. Die Übertragung eines Verlagsrechts ist eine sonstige Leistung, bei der der Unternehmer durch Dulden tätig wird.[11]

 

Rz. 93

Verzicht auf Ausübung einer (noch nicht ausgeübten) Tätigkeit:

Der entgeltliche Verzicht, eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit ganz oder teilweise auszuüben, unterliegt als eine sonstige Leistung der USt.

Verzichtet ein Unternehmer gegenüber einer Gebietskörperschaft (Land) vertraglich auf Rechte aus einem rechtskräftigen Planfeststellungsbeschluss zur Errichtung und zum Betrieb einer Sonderabfalldeponie, liegt eine sonstige Leistung vor, da dem Zahlenden (Land) insofern ein wirtschaftlicher Vorteil verschafft wird, als es im Hinblick auf die betroffenen Flächen wieder Planungsfreiheit erlangt habe.[12]

[1] BFH v. 16.11.1972, V R 8/70, BStBl II 1973, 171.
[2] VerwG Berlin v. 2.6.1954, VII A 8/54, EFG 1954, 274.
[5] FinMin Nordrhein-Westfalen v. 14.5.1982, S 7100 – 59 – V C 4 -/- S 7200 – 92 – V C 4, DB 1982, 1542.
[6] BFH v. 28.9.1967, V R 103/66, BStBl II 1968, 108.
[7] BMF v. 20.1.1995, IV C 3 – S 7100 – 4/95, NWB 1995 Fach 1, 91 .

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Finance Office Premium. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge