Rz. 22

Der Begriff des Reihengeschäfts ergibt sich aus § 3 Abs. 6a S. 1 UStG. Danach liegt ein Reihengeschäft vor, wenn mehrere Unternehmer über denselben Gegenstand Umsatzgeschäfte abschließen und der Gegenstand bei der Beförderung oder Versendung unmittelbar vom ersten Unternehmer an den letzten Abnehmer gelangt. Bei Reihengeschäften ist die Beförderung oder Versendung immer nur einer der Lieferungen zuzuordnen (§ 3 Abs. 6a S. 1 UStG). Für diese Lieferung, die kraft gesetzlicher Bestimmung die einzige Beförderungs- bzw. Versendungslieferung innerhalb des Reihengeschäfts ist, bestimmt sich der Ort nach § 3 Abs. 6 S. 1 UStG; diese Lieferung gilt als dort ausgeführt, wo die Beförderung oder Versendung beginnt.

 

Rz. 23

Der Ort für alle weiteren Lieferungen innerhalb des Reihengeschäfts (ruhende bzw. nichtbewegte Lieferungen) bestimmt sich nach § 3 Abs. 7 S. 2 UStG. Für Lieferungen im Reihengeschäft gibt es somit keine einheitliche Ortsbestimmung. Für ruhende Lieferungen im Reihengeschäft gilt Folgendes:

  • Lieferungen, die der Beförderungs- oder Versendungslieferung vorangehen, gelten gem. § 3 Abs. 7 S. 2 Nr. 1 UStG als dort ausgeführt, wo die Beförderung oder Versendung beginnt,
  • Lieferungen, die der Beförderungs- oder Versendungslieferung folgen, gelten gem. § 3 Abs. 7 S. 2 Nr. 2 UStG als dort ausgeführt, wo die Beförderung oder Versendung endet.
 
Praxis-Beispiel

Unternehmer B aus Brüssel bestellt Lebensmittel bei Händler D 1 in Köln. D 1 bestellt die Ware bei Großhändler D 2 in Frankfurt. D 2 gibt die Bestellung an den Hersteller H in Holland weiter. D 2 holt die Lebensmittel bei H in Amsterdam ab und befördert sie im Auftrag des D 1 unmittelbar zu B nach Brüssel.

Zahl der Lieferungen:

Es werden drei Lieferungen ausgeführt:

  1. H an D 2,
  2. D 2 an D 1 und
  3. D 1 an B.

Es handelt sich um ein Reihengeschäft i. S. d. § 3 Abs. 6 S. 5 UStG, da die Liefergegenstände unmittelbar vom ersten Lieferer zum letzten Abnehmer gelangen.

Ort der Lieferungen:

Da es sich um ein Reihengeschäft handelt, ist die Beförderung nur einer Lieferung zuzurechnen. Beförderungslieferung (bewegte Lieferung) ist gem. § 3 Abs. 6 S. 6 2. Alternative UStG die Lieferung von D 2 an D 1, weil D 2 als Lieferer an D 1 in dessen Auftrag den Transport zum letzten Abnehmer durchführt. Die übrigen Lieferungen sind ruhende Lieferungen.

  1. Lieferung H an D 2

    Es handelt sich um eine ruhende Lieferung, die der Beförderungslieferung vorangeht. Diese Lieferung gilt nach § 3 Abs. 7 Nr. 1 UStG mit dem Beginn der Beförderung in Amsterdam als ausgeführt.

  2. Lieferung D 2 an D 1

    Es handelt sich um die Beförderungslieferung, deren Ort nach § 3 Abs. 6 S. 1 UStG bestimmt wird und der am Beginn der Beförderung in Amsterdam liegt.

  3. Lieferung D 1 an B

    Es handelt sich um eine ruhende Lieferung, die der Beförderungslieferung folgt. Der Ort dieser Lieferung bestimmt sich gem. § 3 Abs. 7 Nr. 2 UStG danach, wo die Beförderung endet, und liegt deshalb in Brüssel.

Rz. 24 einstweilen frei

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