Rz. 4

Die Vorschrift enthält eine zentrale Regelung des UStG. Durch Satz 1 wird der Ort der Lieferung im Fall der unbewegten bzw. ruhenden Lieferung definiert, die in den Fällen anzuwenden ist, die nicht unter § 3 Abs. 6 UStG (Ort der bewegten Lieferung) oder eine vorrangig anzuwendende speziellere Vorschrift fallen. Darüber hinaus enthält Satz 2 eine auf das Reihengeschäft bezogene Bestimmung des Orts der Lieferung (dazu Rz. 22ff.).

 

Rz. 4a

Im Fall der unbewegten bzw. ruhenden Lieferung bestimmt Satz 1, dass der Ort dieser Lieferungen grundsätzlich dort liegt, wo sich der Gegenstand zur Zeit der Verschaffung der Verfügungsmacht befindet.

 
Praxis-Beispiel

Die Verschaffung der Verfügungsmacht an einem Grundstück (insbesondere durch Eigentumsübergang, vgl. hierzu Rz. 13) kann wegen dessen Unbeweglichkeit nicht durch Beförderung oder Versendung erfolgen. Der Ort der Lieferung richtet sich deshalb nach § 3 Abs. 7 S. 1 UStG.

 
Wichtig

Werden Gegenstände, die erst mit einem Grundstück verbunden werden, vom Lieferanten zum Grundstück des Abnehmers befördert oder versendet, liegt dagegen eine Beförderungs- oder Versendungsleistung vor. Dabei ist es unerheblich, ob es sich um Gegenstände handelt, die anschließend wesentliche Bestandteile des Grund und Bodens werden oder nicht (Scheinbestandteile i. S. v. § 95 BGB).[1]

[1] Heuermann, in Sölch/Ringleb, UStG, § 3 UStG Rz. 504.

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