Rz. 44

Die Lieferung gilt auch dann gem. § 3 Abs. 6 S. 1 UStG mit der Aufgabe beim Beförderungsunternehmer als bewirkt, wenn der Lieferer die für mehrere Abnehmer bestimmten Teilmengen in einer Sammelladung oder Beipacksendung durch einen Spediteur versenden und am Bestimmungsort aufgrund einer klaren Kennzeichnung auf den einzelnen Paketen oder einer genauen Liste mit Anschrift der einzelnen Abnehmer und Angabe über Art und Menge der gelieferten Gegenstände an die Abnehmer verteilen lässt.

 

Beispiele

  • Lieferant L in der Schweiz lässt von ihm gekennzeichnete Ware im Sammelladungsverkehr nach § 460 HGB durch den inländischen Spediteur S von Bern an seine Abnehmer M in München und Hannover versenden. S befördert die in Bern übernommene Ware zusammen mit der Ware anderer Unternehmer mit eigenem Lkw über Mannheim, wo er die Güter nach Bestimmungsorten sortiert und umlädt, nach München und Hannover.

    Die Lieferungen an M und S gelten gem. § 3 Abs. 6 S. 1 UStG jeweils mit der Übergabe der Waren an S als in Bern ausgeführt und sind daher – soweit nicht § 3 Abs. 8 UStG anwendbar ist – nicht steuerbar. Die Nebenleistungen zur Versendung (Sortieren, Umladen) im Inland ändern daran nichts.

  • Lieferer L, der die bei ihm von verschiedenen Abnehmern gekauften Gegenstände von seinem im Drittlandsgebiet ansässigen Vorlieferer V in einer Sammelladung durch den Beförderungsunternehmer B versenden und am Bestimmungsort auf die verschiedenen Abnehmer verteilen lässt, übersendet B das Verteilungsverzeichnis, solange sich die Ware noch im Drittland befindet.

    Die Lieferungen werden im Ausland bewirkt.[1]

Rz. 45 – 46 einstweilen frei

[1] FG Nürnberg v. 29.7.1955, I 61/55, EFG 1956, 25.

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