Rz. 4

Die Bestimmung des Orts der Lieferung ist vor allem als Merkmal der Steuerbarkeit im Inland (z. B. § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG) erheblich. Zudem bestimmt sich durch den Ort der Lieferung auch die Zuordnung eines Umsatzes zum Inland, Ausland oder Gemeinschaftsgebiet nach § 1 Abs. 2, 2a und 3 UStG. Darüber hinaus ergeben sich weitere umsatzsteuerliche Auswirkungen (dazu ab Rz. 5).

Die Bestimmung des Orts einer Lieferung macht es zunächst erforderlich, den Zeitpunkt der Lieferung zu ermitteln (§ 3 Abs. 7 S. 1 UStG: "wo sich der Gegenstand zur Zeit der Verschaffung der Verfügungsmacht befindet"). Diese Festlegung des Lieferzeitpunkts ist aus mehreren Gründen bedeutsam:

 

Rz. 5

So ist nach § 16 Abs. 1 S. 3 i. V. m. § 18 Abs. 3 S. 1 UStG bei der Steuerberechnung von der Summe der Umsätze nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 und 5 UStG auszugehen, "soweit für sie die Steuer in dem Besteuerungszeitraum (bzw. in dem Voranmeldungszeitraum) entstanden und die Steuerschuldnerschaft gegeben ist". Für die Entstehung der Steuerschuld im Regelfall der Sollversteuerung bestimmt § 13 Abs. 1 Nr. 1a UStG, dass die USt mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums entsteht, in dem die Leistung ausgeführt worden ist. Die Ermittlung des Zeitpunkts der Leistungsausführung hat also bei der Sollbesteuerung im Wesentlichen Bedeutung für die Bestimmung des Voranmeldungszeitraums, in dem die Lieferung zu versteuern ist. Im Fall von Teilleistungen i. S. d. § 13 Abs. 1 Nr. 1a S. 2 und 3 UStG gilt das zuvor zu den Lieferungen Gesagte für die einzelne Teilleistung entsprechend.

 

Rz. 6

Ist der Voranmeldungszeitraum bestimmt, in dem die Steuer für eine Lieferung entsteht und anzumelden ist, kann auch der anzuwendende Umsatzsteuersatz festgestellt werden, was insbesondere bei Erhöhungen des Steuersatzes von Bedeutung ist.

 

Rz. 7

Auch bei der Frage, ob die besonderen Vorschriften des Insolvenzverfahrens zu beachten sind, kommt es entscheidend auf den Zeitpunkt der Leistungsausführung an; hier ist insbesondere wegen der Abgrenzung von Insolvenz- gegenüber Masseansprüchen zu prüfen, ob eine Lieferung vor oder nach dem Tag der Insolvenzeröffnung ausgeführt worden ist. Siehe hierzu die Kommentierung zu § 13 Rz. 130 und Rz. 139.

Rz. 8 - 9 einstweilen frei

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Finance Office Premium. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge