Rz. 3

Die Vorschrift erfüllt eine systematische Funktion, indem sie die für den Ort der Lieferung anwendbaren Vorschriften des UStG normenhierarchisch sortiert. Danach haben die speziellen Regelungen der §§ 3c, 3e, 3f und 3g UStG Vorrang vor den in § 3 Abs. 6 bis 8 UStG enthaltenen allgemeinen Regelungen zum Ort der Lieferung. Sofern eine der genannten speziellen Regelungen eingreift, werden aufgrund der in § 3 Abs. 5a UStG enthaltenen Vorschrift ("vorbehaltlich") die allgemeinen Regelungen zum Ort der Lieferung verdrängt. Die Prüfung des Orts der Lieferung ist deshalb mit den speziellen Regelungen zu beginnen.

Die in § 3 Abs. 5a UStG abschließend aufgelisteten Regelungen zum Ort der Lieferung zielen auf eine überschneidungsfreie Zuordnung ab, um die mit ihnen verbundenen umsatzsteuerlichen Fragestellungen klären zu können. Deshalb schließen sich sowohl die speziellen als auch die allgemeinen Regelungen inhaltlich untereinander aus. Zugleich leitet sich daraus sowie aus der Gesamtbetrachtung aller in § 3 Abs. 5a UStG genannten Vorschriften das in Rz. 11 enthaltene Prüfungsschema für die Bestimmung des Orts der Lieferung ab.

Die Grundnorm – und der damit nur mangels speziellerer Normen anwendbare Auffangtatbestand – für die Bestimmung des Orts der Lieferung ist § 3 Abs. 7 S. 1 UStG. Nach der dort enthaltenen Grundaussage kommt es darauf an, wo sich der Gegenstand zur Zeit der Verschaffung der Verfügungsmacht befindet. Diese Vorschrift kann nur dann eingreifen, wenn keine andere durch § 3 Abs. 5a UStG genannte Vorschrift anwendbar ist, die hiervon jeweils abweichende Regelungen zum Ort der Lieferung enthalten.

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