Rz. 33

Bei Reparaturen hängt die Beurteilung des vom Unternehmer selbst beschafften Stoffs als Haupt- oder Nebenstoff davon ab, ob diesem im Vergleich zum zur Bearbeitung beigestellten Gegenstand nur eine nebensächliche Bedeutung zukommt. Kleinere technische Hilfsmittel, wie Schrauben, Nägel, Splinte, werden danach als Nebenstoff anzusehen sein. Bei Reparaturen wird der Unternehmer häufig zwangsläufig den Stoff verwenden müssen, aus dem das auszubessernde Stück besteht. Die Verwendung geringfügiger Mengen dieses Hauptstoffs kann eine Reparatur dennoch nicht zur Werklieferung machen. Es kann auch nicht darauf abgestellt werden, ob der zur Reparatur verwendete Stoff entbehrlich ist. Die Schraube ist das typische Beispiel einer Nebensache und sie ist unentbehrlich. Wird dagegen ein Teilstück, dem eine gewisse selbstständige Bedeutung zukommt, z. B. die Kurbelwelle eines Kraftfahrzeugs, ausgetauscht, weil sie unbrauchbar geworden ist, kommt eine Hauptsache in Betracht.[1] Weitere unentbehrliche Nebenstoffe sind z. B. Farben, Lacke, Klebe- und Isoliermaterial, Drähte, Garne.

Zu umfangreichen Renovierungsarbeiten an Gebäuden s. Rz. 48ff.

 

Rz. 34

Die Verwendung von Öl im Rahmen von Ausbesserungen an Motor, Getriebe oder Differenzial in der Kfz-Wirtschaft geht in der Reparaturarbeit (Werklieferung oder Werkleistung) unter; es liegt daher neben dieser keine Lieferung von Öl vor. Ohne das Einfüllen von Öl und ohne einen erst dann möglichen Probelauf ist die Reparatur in aller Regel nicht ordnungsgemäß beendet; dass das Öl hierbei (ebenso wie ein bei der Reparatur verwendetes Ersatzteil) in der Rechnung gesondert ausgewiesen wird, steht dieser Betrachtung nicht entgegen.[2] Auch die Abgabe von Motoröl im Rahmen einer Inspektion eines Kfz ist aufgrund der dabei erforderlichen Gesamtbetrachtung als unselbstständiger Teil einer einheitlichen sonstigen Leistung zu beurteilen.[3]

Nach Ansicht des EuGH ist bei der Abgrenzung von Lieferungen und sonstigen Leistungen (Reparaturen) auf das Wesen des Umsatzes abzustellen.[4] Im Fall dieser Vorabentscheidung hat der EuGH Arbeiten an einem Pkw, für die zusätzlich kleinere Lieferungen von Gegenständen notwendig sind, insgesamt als sonstige Leistungen (Dienstleistungen) beurteilt.

 

Rz. 35

Zur Abgrenzung der Werklieferungen bei Reparaturen beweglicher körperlicher Gegenstände hat die Finanzverwaltung eine Vereinfachungsregelung erlassen. Ist eine solche Reparaturleistung nach den vorstehenden grundsätzlichen Abgrenzungskriterien nicht zweifelsfrei als Werklieferung oder Werkleistung zu qualifizieren, kann sie als Werklieferung angesehen werden, wenn der auf das Reparaturmaterial entfallende Entgeltsteil mehr als 50 % des Gesamtentgelts für die Reparatur beträgt.[5]

[4] EuGH v. 17.5.2011, C-322/99, C-323/99, Fischer, Brandenstein, BFH/NV Beilage 2001, 177, EuGH I 2001, 4049, UR 2001, 293, Rz. 45.

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