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Geistige und künstlerische Erzeugnisse können ihren Weg in das Wirtschaftsleben nur in stofflicher Einkleidung nehmen (z. B. in der Gestalt von Büchern, Gemälden, Statuen). Die im Buch, Gemälde usw. ruhende geistige oder künstlerische Arbeit ist überhaupt kein Stoff i. S. d. § 3 Abs. 4 UStG, also auch weder Hauptstoff noch Nebensache. Deshalb kommt es bei der umsatzsteuerrechtlichen Beurteilung von Geistes- oder Kunstwerken entscheidend darauf an, ob der Hersteller oder der Besteller das Material für die stoffliche Einkleidung zur Verfügung gestellt hat.

Deshalb ist der Verkauf eines Gemäldes oder einer Plastik durch den Künstler, der das Material dafür (Leinwand bzw. Stein als Hauptstoff) selbst beschafft hat, als Werklieferung zu beurteilen.

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