Rz. 16

Werklieferungen i. S. d. § 3 Abs. 4 UStG sind wegen der Bestimmung des Lieferorts und -zeitpunkts sowie der Anwendung des § 13b UStG von einfachen Lieferungen i. S. d. § 3 Abs. 1 UStG abzugrenzen (Rz. 6). Grundsätzlich gilt, dass ein Unternehmer, der Gegenstände bezogen hat und diese be- oder verarbeitet, ohne dass ein Auftrag eines Abnehmers vorliegt, beim späteren Verkauf keine Werklieferung bewirkt, sondern eine einfache Lieferung. Aus dem Wortlaut des Gesetzestextes "Hat der Unternehmer die Bearbeitung … übernommen und verwendet er hierbei Stoffe …" ist zu schließen, dass die umsatzsteuerrechtliche Werklieferung einen vorangegangenen Auftrag des Vertragspartners (Abnehmers) zur Be- oder Verarbeitung bzw. Herstellung des Gegenstands voraussetzt. Hieran fehlt es, wenn ein Handwerker Massenware auf Vorrat herstellt oder be-(ver-)arbeitet und dem Kunden die fertige Ware zum Kauf anbietet.

Der Auftrag braucht keine näheren Anweisungen über die Ausführung der Bearbeitung (Herstellung) zu enthalten. Dem Werk (z. B. dem Gebäude) können Pläne, Skizzen, Zeichnungen des Auftraggebers oder des Unternehmers oder eines Dritten zugrunde liegen.

Aus den vorgenannten Gründen kann auch beim Leasing von Gegenständen eine Werklieferung vorliegen, z. B. wenn der Leasingnehmer sich vom Leasinggeber eine komplette Telefon-, EDV-, Überwachungsanlage o. Ä. installieren lässt, die erst nach Installation und Probelauf im Unternehmen des Leasingnehmers übergeben wird. Ist der Leasinggegenstand einkommensteuerrechtlich dem Leasingnehmer zuzuordnen, geht die Finanzverwaltung von einer umsatzsteuerlichen Lieferung des Leasinggegenstands durch den Leasinggeber an den Leasingnehmer aus.[1]

 

Rz. 17

Technisch und wirtschaftlich untergeordnete Nebenleistungen des Unternehmers, die nicht zum wesentlichen Vertragsinhalt gehören, machen eine Warenlieferung noch nicht zu einer Werklieferung. Für die Beurteilung als Werklieferung ist die Gesamtbetrachtung aus der Sicht eines Durchschnittsverbrauchers maßgeblich.[2]

Rz. 18 einstweilen frei

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