Rz. 25

Gelangt z. B. bei einer Verkaufskommission das Kommissionsgut vom Inland in das Gebiet eines anderen EU-Mitgliedstaats, wo es vom Kommissionär an den Erwerber veräußert werden soll, liegt im Zeitpunkt der Übergabe an den Kommissionär noch keine Lieferung des Kommittenten vor (Rz. 23). Der Kommittent hat im Bestimmungsland das Verbringen der Ware zu seiner eigenen Verfügung als innergemeinschaftlichen Erwerb zu versteuern. Im Inland führt er eine fiktive Lieferung aus (§ 3 Abs. 1a UStG), die nach § 6a Abs. 2 UStG von der USt befreit ist. Die im Zeitpunkt der Ausführung des Kommissionsauftrags ausgeführte Lieferung an den Abnehmer des Kommissionsguts unterliegt im Bestimmungsland der Besteuerung. Eine Vereinfachungsregelung der Finanzverwaltung sieht vor, dass die Lieferung des Kommittenten an den Kommissionär schon im Zeitpunkt der Zurverfügungstellung des Kommissionsguts als erbracht angesehen werden kann. Dadurch bewirkt der Kommittent bereits zu diesem Zeitpunkt eine innergemeinschaftliche Lieferung nach § 6a Abs. 1 UStG an den Kommissionär und der Kommittent verwirklicht bereits zu diesem Zeitpunkt einen innergemeinschaftlichen Erwerb. Dadurch braucht die steuerliche Erfassung des Kommittenten im Bestimmungsland bei der innergemeinschaftlichen Verkaufskommission nicht zu erfolgen.[1]

 

Rz. 26

Konsignations- und Kommissionslager unterscheiden sich dadurch, dass beim Konsignationslager der spätere (endgültige) Abnehmer der Ware Lagerhalter ist. Die Ware wird dem Abnehmer übergeben, der sie im Konsignationslager aufbewahrt, bis er sie im Bedarfsfall entnimmt, wodurch die umsatzsteuerliche Lieferung an ihn bewirkt wird (s. dazu § 6b Abs. 2 UStG Rz. 11).

Im Gegensatz dazu handelt es sich beim Kommissionslager um ein Warenlager, das vom Kommissionär zum Zweck eines Kommissionsverkaufs bevorratet wird. Der Kommissionär ist im Gegensatz zum Halter des Konsignationslagers nicht der spätere Abnehmer der Ware, sondern im zivilrechtlichen Sinn ein mit dem Weiterverkauf beauftragter Geschäftsbesorger des Lieferers (Kommittenten). Aus umsatzsteuerlicher Sicht ist er Zwischenhändler, der auf Rechnung des Kommittenten den Verkauf an den späteren (endgültigen) Abnehmer durchführt.

Da die steuerbare Lieferung einen Abnehmer voraussetzt, liegt diese grundsätzlich nur dann vor, wenn der Abnehmer beim Beginn der Beförderung oder Versendung bereits verbindlich feststand.[2]

Rz. 27 einstweilen frei

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