Rz. 2

Nach Art. 14 Abs. 2 Buchst. c MwStSystRL gilt neben der Übertragung der Befähigung, wie ein Eigentümer über einen körperlichen Gegenstand zu verfügen (Grundform der Lieferung nach Art. 1 Abs. 1 MwStSystRL) hat, auch die Übertragung eines Gegenstands aufgrund eines Vertrags über eine Einkaufs- oder Verkaufskommission als Lieferung eines Gegenstands.[1] Die in § 3 Abs. 3 UStG enthaltene Regelung stimmt damit überein. Dies leitet sich insbesondere durch den in § 3 Abs. 3 S. 1 UStG enthaltenen Klammerverweis auf die in § 383 HGB enthaltene Legaldefinition des handelsrechtlichen Kommissionsgeschäfts ab, die sowohl die Einkaufs- als auch die Verkaufskommission umfasst.[2] Das deutsche Umsatzsteuerrecht erfasst aufgrund des Klammerverweises auf § 383 HGB nur Handelsgeschäfte und damit nicht alle Kommissionsgeschäfte i. S. d. insoweit nicht differenzierenden Richtlinie. Durch richtlinienkonforme Auslegung ist die Vorschrift auf alle Fällen der Einkaufs- oder Verkaufskommission anzuwenden, wenn einer der Beteiligten am Kommissionsgeschäft Unternehmer ist.[3]

[1] Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem v. 28. November 2006, Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie, ABl EU 2006 Nr. L 347, 1, am 1.1.2007 in Kraft getreten; bis dahin galt Art. 5 Abs. 4 Buchst. c der 6. EG-Richtlinie.
[2] Dazu auch Huschens, EU-UStB 2020, 110.
[3] Martin, in Sölch/Ringleb § 3 UStG Rz. 401 mit Beispielen.

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